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Ein Leser teilte der Redaktion eine interessante Entscheidung des AG Tettnang mit. Hierbei ging es um die angemessene Höhe eines Kostenvorschusses des Gerichtsvollziehers dafür, den Schuldner zu verhaften.
Die Rechtsschutzverischerung muss die Kosten der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels übernehmen (AG Saarbrücken 10.3.16, 121 C 374/15 (13)).
War der Rechtsanwalt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren tätig, wird häufig nach den Nr. 2300, 2301 VV RVG abgerechnet. Dies ist allerdings falsch. Denn nach der Vorb. 2.3 Abs. 1 VV RVG gelten ebenso die Regelungen nach den Nr. 3309, 3310 VV RVG. Es entsteht somit eine Verfahrens- und gegebenenfalls eine Terminsgebühr, Letzte insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt behördliche Termine wahrgenommen hat. Zusätzlich kann auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG anfallen.
Bei einer Vergütungsvereinbarung nach dem RVG sind bestimmte formelle Voraussetzungen zu beachten. Wer sie nicht beachtet, verliert u. U. seine Ansprüche.
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Verstirbt ein Schuldner, ist für Gläubiger i. d. R. die erste Anlaufstation das zuständige Nachlassgericht, um von dort Informationen über einen möglichen Erbfall und evtl. Erben zu erhalten. Liegen dort keine Informationen vor, erteilt das Gericht eine sog. Negativbescheinigung. Oft erhebt das Gericht in solchen Fällen eine Gebühr von 15 EUR. Das ist falsch. Dies hat jetzt das AG Worms (17.10.16, 101 AR 275/15) bestätigt und sich dabei auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (22.6.16, 14 W 295/16) ...