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  • 01.02.2007 | Verfahrenspraxis

    Schuldner ist mit Einwendungen bei der Klauselerinnerung beschränkt

    Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (BGH 4.10.05, VII ZB 54/05, Abruf-Nr. 053242; im Anschluss an BGH VE 05, 23, Abruf-Nr. 050160).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden wegen Kaufpreisansprüchen. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Die Wirksamkeit der notariellen Urkunde mit der Vollstreckungsunterwerfung war von der Genehmigung eines Rahmenvertrags durch die Gläubigerin abhängig, wobei auf diesen Nachweis zum Zwecke der Erteilung der Klausel verzichtet wurde. Die Genehmigung wurde von dem nicht bevollmächtigten Dritten C. fristgerecht vorgenommen. Die Gläubigerin wollte dieser Genehmigung wiederum zustimmen, erklärt dabei aber, dass sie die Erklärung des D. (und nicht des C.) genehmige. Der Schuldner macht insoweit geltend, dass kein wirksamer Vollstreckungstitel existiere.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO als zulässig, jedoch in der Sache als unbegründet angesehen. Ob der Kaufpreisanspruch der Gläubigerin entstanden sei, sei im Klauselerinnerungsverfahren regelmäßig unbeachtlich. Das Klauselorgan, hier der Notar, prüfe nur nach den allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Eine weitere Prüfungsbefugnis stehe dem Notar nicht zu.  

     

    Es könne dahinstehen, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sei, wenn für den Notar offenkundig sei, dass der materiellrechtliche Anspruch nicht bestehe (BayObLG DNotZ 98, 194; BayObLG DNotZ 97, 77; OLG Frankfurt/M. JurBüro 97, 544), da es vorliegend an einer solchen Offenkundigkeit fehle. Aus der Vollstreckungsurkunde selbst ergebe sich nämlich nicht, welche Erklärung die Gläubigerin genehmigt habe.