01.03.2007 | Räumungsvollstreckung
Räumung einer Wohnung bleibt kostengünstig
| Beschränkt der Gläubiger den Anspruch aus § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung, kann der Gerichtsvollzieher keinen Kostenvorschuss für deren Räumung verlangen (BGH 10.8.06, I ZB 135/05, Abruf-Nr. 062953). |
Sachverhalt
Der Schuldner wurde zur Räumung einer Wohnung verurteilt. Die Gläubigerin erteilte dem GV unter Benennung eines Kostenvorschusses von 400 EUR einen Räumungsauftrag, wobei sie zugleich an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen der Schuldner ein Vermieterpfandrecht geltend machte. Der GV machte die Ausführung des Auftrags gleichwohl von der Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 6.500 EUR abhängig.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH hat dem Gläubiger Recht gegeben und den GV angewiesen, die Vollstreckung auf der Grundlage des o.g. Kostenvorschusses zu betreiben.
Die Vollstreckung des Räumungstitels wird gemäß § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO in der Weise durchgeführt, dass der GV den Schuldner aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung setzt und den Gläubiger in deren Besitz einweist. Bewegliche Sachen, die nicht Zubehör sind und auf die sich der Räumungstitel somit nicht erstreckt, werden vom GV grundsätzlich weggeschafft, weil sie nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, § 885 Abs. 2und 3 ZPO. Dieser Entfernung kann der Gläubiger eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts an den Sachen widersprechen. Der Vermieter kann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht auch ohne Anrufen des Gerichts geltend machen, § 562b Abs. 1 S. 1 BGB. Er benötigt daher, wenn er sein Vermieterpfandrecht durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags aus dem Räumungstitel ausübt, keinen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Gegenstände in der zu räumenden Wohnung.
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