02.03.2011 | Kurz berichtet
Grundbucheinsicht: OLG Schleswig restriktiv
Die Einsichtnahme in das Grundbuch kann in der Vollstreckung von großer Bedeutung sein. So ist es nichts Ungewöhnliches, dass ein Schuldner behauptet, keine pfändbare Habe zu besitzen, und sich dann später herausstellt, dass er Eigentümer eines Grundstücks ist. Dies vermutete auch die Gläubigerin in einem aktuellen Fall des OLG Schleswig (12.1.11, 2 W 234/10, Abruf-Nr. 110610). Sie wollte vom Grundbuchamt wissen, ob der Schuldner Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem das Mehrfamilienhaus stand, in dem er wohnte. Die Antwort des Grundbuchamts war negativ. Die Gläubigerin begehrte darauf hin weitere Auskünfte aus dem Grundbuch. Sie wollte z.B. wissen, wer Eigentümer des Grundstücks sei und wie dessen vollständige Anschrift laute. So wollte sie den Vermieter des Schuldners ausfindig machen, um gegebenenfalls in den Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung der Mietkaution zu vollstrecken.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Ebenso hatte die Gläubigerin auch vor dem OLG keinen Erfolg (a.a.O.). Das OLG stellt klar: Der Gesetzgeber hat das Grundbuch nicht als öffentliches Register ausgestaltet, in das jeder zu Informationszwecken Einsicht nehmen könnte. Der im Grundbuch Eingetragene genießt grundrechtlichen Schutz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Für eine Einsicht in das Grundbuch ist ein berechtigtes Interesse erforderlich (§ 12 GBO). Die Gläubigerin hätte sachliche Gründe vortragen müssen, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Dies war hier aber nicht der Fall. Zum einen stand sie in keinen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zum Grundstückseigentümer. Zum anderen lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner irgendwelche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hat.