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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 21.1.26 (BT-Drucksache 21/3737) will die Bundesregierung Medienbrüche in Vollstreckungsverfahren weitgehend beseitigen und den elektronischen Rechtsverkehr zur Regel machen. Kern ist die Ausweitung elektronischer Vollstreckungsaufträge und elektronischer Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die digitale Nutzung der vollstreckbaren Ausfertigung sowie die Neuregelung von Vollmachtsnachweisen und Geldempfangsvollmachten.

     

    Das sind die beabsichtigte Änderungen:

     

    • Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke als elektronische Dokumente an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Grundlage ist dabei jeweils eine in Textform abzugebende Versicherung der Übereinstimmung und Fortbestehens der Forderung.
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    • In den §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO-E soll geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreicht, sofern er diese der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags noch zugrunde legen darf.
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    • In § 753 Abs. 4 bis 8 ZPO-E wird der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen werden.
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    • Bisher regelt § 753a ZPO, in welcher Form Bevollmächtigte bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre Vollmacht nachzuweisen haben. In dem neuen § 752a ZPO-E wird nunmehr wie bisher geregelt, auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung allen Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem Vollstreckungs- oder Prozessgericht – nachgewiesen werden müssen. In § 753a ZPO-E wird nunmehr nur noch geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmachtversichert werden darf. Darüber hinaus werden die Regelungen auch auf bestimmte Bevollmächtigte erstreckt, die nach anderen Gerichtsordnungenals der ZPO sowie nach § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) bevollmächtigt werden dürfen.
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    • Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollendaneben die Verordnungsermächtigungen des § 753 Abs. 3, des § 758a Abs. 6 und des § 829 Abs. 4 ZPO zum Teil neu gefasst werden. Es ist beabsichtigt, im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig die Übermittlung in einemdurch das Vollstreckungsorgan unmittelbar veränderbaren Format vorzugeben.
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    • Außerdem soll die erstmalige Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze klargestellt werden.
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    • Als weitere, später in Kraft tretende Änderung der ZPO, sollen Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden.
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    • In der Neufassung von § 69 ZVG soll geregelt werden, dass neben der Bundesbank zur Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnetsind.
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    • Des Weiteren sollen die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in§ 339 Abs. 3, § 340 Abs. 3 S. 1 und § 341 Abs. 3 und 4 AO erhöht werden.
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    • Mit der Ergänzung von § 66 SGB X soll zum einen ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in Massenverfahren,bei denen eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über die dortgenannten Vollstreckungsorgane erfolgt, ermöglicht werden, zum anderen sollendie Zwangsvollstreckungsformulare im Anwendungsbereich des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen.

     

    Quelle: ID 50189753