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  • · Fachbeitrag · Werkstattregress

    Das „blinde“ Vertrauen des Geschädigten in das noch nicht erstellte Schadengutachten

    Der Reparaturauftrag „Instandsetzung wie vom Schadengutachter vorgesehen“ datiert vor dem Erstellungsdatum des Schadengutachtens. Das ist stets so, wenn der Geschädigte mit der Werkstatt abstimmt, dass die für ihn einen Schadengutachter aktiviert und er im gleichen Atemzug den Reparaturauftrag unterschreibt. Ist das im Regress problematisch?

     

    1. Ein Auftrag mit einer aufschiebenden Bedingung

    Der Versicherer stellt sich im Hinblick auf die „So stand es im Schadengutachten, und unser Auftrag lautete, so zu reparieren, wie der Schadengutachter es vorgesehen hat“-Verteidigung der Werkstatt auf den Standpunkt: Der Geschädigte könne auf ein zum Auftragszeitpunkt noch nicht existentes Schadengutachten nicht vertrauen.

     

    Doch schaut man etwas genauer hin, muss ein solcher Reparaturauftrag als Auftrag mit einer aufschiebenden Bedingung angesehen werden. Er wird also erst (dann aber automatisch) „scharf geschaltet“, wenn das Schadengutachten vorliegt.