24.07.2008 | Drogenfahrt
Feststellung der Fahruntüchtigkeit
| Der Vorwurf der Fahrunsicherheit infolge Drogenkonsums muss auf ausreichende Indizien gestützt werden, die den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Täters infolge des Drogenkonsums zulassen (AG Bielefeld 24.5.08, 9 Gs-23 Js 721/08-1849/08, Abruf-Nr. 081807). |
Praxishinweis
Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gibt es für eine Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums keinen der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechenden messbaren Grenzwert (BGHSt 31, 42; zuletzt 15.4.08, 4 StR 639/07; OLG Köln NJW 90, 2945; OLG Düsseldorf NZV 99, 174; OLG Zweibrücken VRS 105, 125; DAR 04, 409, OLG Hamm VA 07, 183). Vielmehr muss anhand von Tatumständen/Indizien auf eine Beeinträchtigung des Täters geschlossen werden, die den Schluss auf Fahrunsicherheit zulässt. Dazu haben dem AG Bielefeld nicht ausgereicht: Langsam fahren/Beschleunigen/Wenden auf offener Straße, da diese Fahrweisen nicht von Nichtbeachten von Verkehrsgeboten begleitet gewesen seien. Auch dass der Beschuldigte einen müden Eindruck gemacht habe, reichte dem AG nicht aus.