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  • · Fachbeitrag · Regress

    Neues von der Regressfront: Wieder eine Vorteilsausgleichsabtretung „mit Goldkante“

    Offenbar will nun ein weiterer Versicherer (Sparkassenversicherung Sachsen) in das Regressgeschehen einsteigen. Das ist legitim, denn das basiert auf dem Konzept des BGH zum Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko. Was aber auffällt, ist das von dort vorbereite Abtretungsformular.

     

    Ein originelles Eigentor des Versicherers

    Wen schon irritiert, dass das Formular mit „Vertrag“ überschrieben ist, kann locker bleiben. Denn eine Abtretung von Ansprüchen und deren Annahme ist tatsächlich ein Vertrag.

     

    Originell ist aber, dass der offenkundig sehr um die bestmögliche Lösung bemühte Autor des Formulars den Unterschied zwischen „Rechnung ohne Kürzung bezahlen“ und „Schaden ungekürzt erstatten“ nicht kennt. Denn versprochen wird als Reaktion auf die Vorteilsausgleichsabtretung die „vollständige Bezahlung der jeweiligen Rechnung an den Aussteller der Rechnung.“ Das hieße, wenn man es wörtlich nimmt: Ausnahmslos brutto und ohne jede Berücksichtigung von neu-für-alt-Abzügen oder anderen berechtigten Gründen für einen Abzug (z. B. Haftungsquote). Aber das ist deren Problem. Allenfalls könnte man spaßeshalber bei einer schadenrechtlich berechtigten Erstattung auf Nettobasis (wegen Berechtigung zum Vorsteuerabzug) dorthin schreiben, es sei die vollständige Zahlung der Rechnung versprochen, die man nun auch erwarte … .