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Gescheiterter Versicherer-Regress vor AG Hof: Probefahrtkosten dürfen berechnet werden
Der Versuch eines Versicherers, die an den Geschädigten erstatteten Kosten für die Probefahrt von der Werkstatt im Wege des Regresses zurückzubekommen, ist gescheitert. Das Argument, die Probefahrt finde im Anschluss an die Reparatur statt, gehöre also nicht zu den Reparaturkosten, hat das Gericht gekontert: Die Probefahrt sei der letzte Arbeitsschritt der Reparatur.
Das „Darf nichts kosten“-Argument hat das AG unter Hinweis auf die vom BGH in der Desinfektionskostenentscheidung postulierten Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt abgelehnt. Denn nach Ansicht des AG stellt es eine allein betriebswirtschaftliche und hier nicht zu beanstandende Entscheidung des Reparaturbetriebs dar, ob Kosten bestimmter Arbeitsschritte gesondert ausgewiesen werden oder die Werkstatt diese in die Stundenverrechnungssätze einpreist. Keinesfalls besteht seitens des Geschädigten als Zedent und damit des Versicherers als Zessionar ein Anspruch darauf, dass die Werkstatt die unstreitig durchgeführte Probefahrt kostenfrei erbringe. Ein Rückzahlungsanspruch im Rahmen des Regresses bestehe folglich nicht (AG Hof, Urteil vom 11.12.2025, Az. 17 C 525/25, Abruf-Nr. 251652, eingesandt von Rechtsanwalt Otmar Lemberger, Simbach am Inn).
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