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  • · Mietwagenkosten-Regress

    Mehr Sorgfalt bei Erstellung der Mietverträge für die Unfallersatzfahrzeuge bitte!

    Bild: © Exnoi - stock.adobe.com

    | Zart entwickelt sich das Pflänzchen des „Mietwagenrisikos“. Mehr und mehr Gerichte gestehen dem Geschädigten die volle Erstattung der Kosten unter dem Tarifgesichtspunkt zu, wenn er im Gegenzug eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Autovermieter wegen überhöhter Abrechnung an den Versicherer abtritt. Vorausgesetzt, dass der Geschädigte selbst aktiv wird. UE mahnt aber zu mehr Sorgfalt bei Erstellung der Mietverträge. |

    Aktuelle Rechtsprechung zum „Mietwagenrisiko“

    Folgende Gerichte stehen da derzeit auf der „Positiv-Liste“:

     

    Gericht

    Entscheidung

    Abruf-Nr.

    AG Bad Oeynhausen

    Urteil vom 22.08.2025, Az. 24 C 70/25

    250621

    AG Düsseldorf (Achtung: AG Düsseldorf Abteilung 37 C sieht das nicht so!)

    Urteil vom 15.08.2025, Az. 46 C 257/25

    250684

    AG Kerpen

    Az. 102 C 79/24

    247204

    AG Siegen

    Urteil vom 21.03.2025, Az. 14 C 1584/24

    247569

    AG Syke

    Urteil vom 29.08.2025, Az. 24 C 590/24

    251197

     

     

    Es ist als Folge dieser Rechtsprechung damit zu rechnen, dass es Regressversuche von Versicherern gibt ‒ weil es aus deren Sicht die einzig mögliche Gegenwehr ist. Sie werden einen Teil der erstatteten Mietwagenkosten vom Autovermieter mit dem Argument „zu teuer“ zurückverlangen.

    Regresssicherheit bedarf sorgfältiger Vorbereitung

    Um Regresssicherheit zu erzielen, bedarf es einer sorgfältiger Vorbereitung.

     

    Sorgfalt bei Erstellung der Mietverträge

    UE sieht sehr viele Vorgänge, bei denen der Mietvertrag nicht sorgfältig ausgefüllt wurde. Jedenfalls ist oft darin kein Preis enthalten. Dann versuchen Versicherer gelegentlich bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung, Gerichte mit dem Argument zu irritieren, der Mietvertrag sei nichtig, weil es keine Einigung auf den Preis gebe. Das ist nicht erfolgversprechend.

     

    Denn im Mietvertragsrecht kann bereits die Einigung über eine entgeltliche Überlassung genügen. Dann gilt die angemessene und ortsübliche Miete als vereinbart, die das Gericht entsprechend §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen hat (LG Koblenz, Urteil vom 13.11.2025, Az. 5 S 36/24, Abruf-Nr. 251204, eingesandt von Rechtsanwältin Nicole Hofmann-Jordan, Neuwied). Dann ermittelt das Gericht die „üblichen“ Mietwagenkosten auf der von ihm favorisierten Liste als Grundlage.

     

    Jedoch soll es hier ja nicht um die Durchsetzung des Anspruchs auf Schadenersatz gehen, sondern darum, nicht einen Teil des auf die Mietwagenrechnung vom Versicherer erstatteten Geldes als Vermieter des Fahrzeugs wieder zurückgeben zu müssen.

     

    „Vereinbart“ geht vor „üblich“

    Im Hinblick auf den Regress muss man sich klarmachen: Die Grundlage dafür ist die Abtretung von (eventuellen) Rückforderungsansprüchen des Geschädigten in der Rolle als Mieter des Fahrzeugs gegen den Vermieter. Das bedeutet: Was der Geschädigte nicht vom Vermieter zurückverlangen kann, kann der Versicherer auch nicht zurückverlangen. Also ist es von allergrößter Wichtigkeit, den Mietpreis zu vereinbaren. Wenn der Tages-, Dreitages- oder Wochenpreis vereinbart ist, wenn auch eventuelle Nebenkosten vereinbart sind, und wenn dann der Vereinbarung entsprechend abgerechnet wurde, kann der Geschädigte in seiner Rolle als Mieter nichts zurückverlangen. Das gilt dann auch für den Versicherer.

     

    Hinweispflicht, wenn „deutlich“ teuer als lokal üblich

    Liegt der Mietpreis deutlich über dem Üblichen, dann hat der Vermieter dem Mieter gegenüber eine Aufklärungspflicht, wenn er weiß, dass es sich um einen Vorgang handelt, bei dem am Ende ein Versicherer steht. Wörtlich heißt es dazu beim BGH: „Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.“ (BGH, Urteil vom 21.11.2007, Az. XII ZR 128/05, Rz. 10, Abruf-Nr. 251205).

     

    Wer jedoch mit normalen Preisen der Region unterwegs ist, ist nicht und schon gar nicht „deutlich“ teurer als der lokale Wettbewerb. Nach Einschätzung von UE sind Tarife auf dem Niveau des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht „warnpflichtig“, denn der BGH akzeptiert diese Markterhebung als eine brauchbare Methode der Ermittlung üblicher Preise. Und wer sich der Mühe unterzieht, Screenshots von aktuellen Preisen der großen Autovermieter zu machen, wird schnell den Nachweis führen können, dass die derzeit außerhalb von Saure-Gurken-Zeiten noch oberhalb der Schwacke-Erhebung liegen.

     

    Vereinbarung der Preisbestandteile genügt

    Das Argument der „Ausfüll-Faulen“, wegen der Preisdegression und der ungewissen Dauer der Anmietung könne man den Preis noch gar nicht vereinbaren, zieht nicht. Denn die Preisbestandteile genügen, z. B.:

     

    • Tagespreis brutto ... Euro
    • Ab drei Tagen Tagespreis brutto ... Euro
    • Ab sieben Tagen Tagespreis brutto ... Euro

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 653: Regressabwehr bei Mietwagenkosten (H) → Abruf-Nr. 50629884
    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 9 | ID 50629880