· Fachbeitrag · Gutachterhonorar-Regress
Honorarregress des Versicherers gegen Schadengutachter: Aktualisierter Überblick
Mehr und mehr Versicherer versuchen, im Wege des Regresses Teile der Gutachterkosten, die sie an den Geschädigten erstatten müssen, im Wege des Regresses vom Schadengutachter zurückzuverlangen. Den aktuellen Stand stellt UE nachfolgend dar.
Die Abtretungen und ihr Inhalt
Es lohnt sich stets, die Vorteilsausgleichsabtretungen genauer anzusehen. Denn manche sind so formuliert, dass sie unwirksam sind. Für die erste von der HUK formulierte Abtretung haben das bereits das AG Kulmbach mit Urteil vom 19.09.2025 (Az. 70 C 359/24, Abruf-Nr. 250289) sowie das AG Bielefeld, mit Urteil vom 03.11.2025 (Az. 400 C 185/25, Abruf-Nr. 251058) entschieden. Das von der HUK seit einiger Zeit modifizierte Formular hat das AG Mannheim in einem Hinweisbeschluss, der das inhaltliche Problem der Formulierung jedoch nicht präzise trifft, beanstandet.
Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers
Gelegentlich werden von Versicherern gar keine Abtretungen beigefügt. Denn offenbar meinen manche Gesellschaften, eine Abtretung werde gar nicht gebraucht, weil der Gutachtenvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers sei. Diese Rechtsprechung des BGH bezieht sich aber nur auf einen Gutachteninhalts-Regress. Für den Honorar-Regress gilt das nicht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig