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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Wenn die Werkstatt versehentlich Sonderpreise in den Kostenvoranschlag schreibt

    Erst die Stundenverrechnungssätze, die einer Sondervereinbarung mit einem (anderen) Versicherer entstammen, dann eine Korrektur hin zu den ausgehängten Stundenverrechnungssätzen. Die wenig überraschende Reaktion des eintrittspflichtigen Versicherers führt zu einer Leserfrage.

     

    Frage: Der Geschädigte lässt einen Kostenvoranschlag (KV) erstellen, weil er die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten im Hinblick auf den erlittenen Haftpflichtschaden plant. Die Werkstatt hat mit dem Kaskoversicherer des Geschädigten eine Partnerwerkstattvereinbarung und greift im Rahmen des KV auf die dafür geltenden Stundenverrechnungssätze zurück. Das fällt erst auf, als der KV bereits dem Haftpflichtversicherer vorliegt. Die Werkstatt zieht den KV zurück und erstellt einen neuen. Der Versicherer beharrt nun auf dem ersten. Er sagt: Die Werkstatt arbeite mit unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen, und das sei rechtlich unzulässig. Ist der Versicherer im Recht?

     

    Antwort: Es ist eine krude Argumentation des Versicherers. Ein kurzer Blick in den Internetauftritt des von Ihnen genannten Versicherers zeigt, dass auch der ein „Werkstattnetz“ unterhält. Es wäre mehr als ungewöhnlich, wenn diese Werkstätten bei von dem Versicherer vermittelten Unfallreparaturen ihre ausgehängten Stundensätze abrechnen könnten. So etwas kennt UE aus keinem Werkstattnetz.