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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Nutzungsausfallentschädigung neben fiktiven Reparaturkosten ‒ Eine neue Abwehridee

    Wenn der Geschädigte neben der Erstattung fiktiver Reparaturkosten auch noch Ausfallschaden verlangt, sind Versicherer mit ihren Abwehrargumenten sehr kreativ. Andererseits meinen Geschädigte gelegentlich, sie hätten quasi automatisch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten prognostizierte Reparaturdauer. Die Kombination aus beidem zeigt eine Leserfrage:

     

    Frage: Unser Mandant hat das verunfallte Fahrzeug repariert, legt dafür aber keine Rechnung vor. Der Versicherer reklamiert nun im Hinblick auf den Ausfallschaden: „Ein Geschädigter hat darzulegen und nachzuweisen, an welchen Tagen sein Fahrzeug schadenbedingt nicht zu nutzen war. Es reicht nicht aus, pauschal zu Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit vorzutragen. Stattdessen ist konkret nachzuweisen, wann der Geschädigte wegen welcher Reparaturmaßnahmen das Fahrzeug nicht nutzen konnte.“

     

    Und offenbar im Vorgriff darauf, dass das jetzt nachgeholt wird, schreibt er: „Wir haben die Reparaturkosten inklusive des Unternehmergewinns der Werkstatt zu Gunsten Ihrer Mandantschaft ausbezahlt. Eine Reparaturrechnung liegt uns nicht vor. Wie die Entschädigung verwendet wurde, wissen wir nicht. Da Ihre Mandantschaft aber die Reparaturkosten inklusive des Unternehmergewinns von uns erhalten hat, ist ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil durch die Reparatur nicht entstanden. Auch deshalb besteht kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall.“ Was kann dem entgegnet werden?