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  • · Fachbeitrag · Hofnachfolge

    Streit um das Hoffolgezeugnis: Fortbestehen der Hofeigenschaft trotz Betriebsruhe

    von Finanzwirt Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique

    | Für das Fortbestehen der Hofeigenschaft ist nicht allein die aktuelle Bewirtschaftung maßgeblich, sondern der objektive Zustand der Besitzung sowie der subjektive Wille des Hofeigentümers, den Betrieb als Hof zu erhalten OLG Celle (16.6.25, 7 W 8/25). |

    1. Sachverhalt

    Nach dem Tod eines Landwirts im Jahr 2023 kam es zwischen seiner Ehefrau und dem Sohn zum Streit über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Der Erblasser hinterließ gemeinsam mit seiner Ehefrau ein landwirtschaftliches Anwesen, das im Grundbuch als Ehegattenhof mit Hofvermerk eingetragen war. Im gemeinschaftlichen Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben ein und bestimmten den jüngeren Sohn als Nacherben und Hoferben. Der ältere Sohn bestritt die Hofeigenschaft. Er argumentierte, der Betrieb sei seit Jahren eingestellt, eine Wiederaufnahme nicht beabsichtigt und die Berufung auf die Höfeordnung diene allein dazu, ihn als Miterben auszuschließen.

    2. Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts

    Das Landwirtschaftsgericht kam nach Anhörung der Beteiligten und einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein Hoffolgezeugnis zugunsten der Ehefrau vorliegen. Trotz teilweiser Verpachtung der Flächen und gesundheitlich bedingter Betriebsruhe sei die Hofeigenschaft nicht entfallen. Es habe keine endgültige Betriebsaufgabe, sondern lediglich eine „Ruhendstellung“ vorgelegen. Der Hof sei weiterhin als wirtschaftliche Einheit erhalten geblieben: