· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitgeber muss Raucherpausen nicht bezahlen
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Wer als Arbeitnehmer bisher jederzeit eine bezahlte Raucherpause einlegen konnte, hat keinen Anspruch auf Fortsetzung dieser Handhabung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit weder die genaue Häufigkeit noch die Dauer dieser Pausen kannte. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschieden ( Urteil vom 5.8.2015, Az. 2 Sa 132/15 ). |
Der Fall
Am Arbeitsplatz des Betroffenen durften die Angestellten seit Jahren regelmäßig sogenannte Raucherpausen einlegen, ohne dass Häufigkeit und Dauer dieser Pausen kontrolliert oder ein Lohnabzug vorgenommen wurde. Im Wege der Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes wurde dann allerdings vereinbart, dass vom Beginn des Jahres 2013 an beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen die nächstgelegenen Zeiterfassungsgeräte zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen seien. Rauchen sei fortan nur noch erlaubt, solange (wie bisher) betriebliche Belange nicht beeinträchtigt würden. In den Folgemonaten wurden dem Betroffenen mehrere hundert Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet. Er klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Lohns.
Die Entscheidung
Die Klage des Arbeitnehmers hatte weder beim Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg. Beide Gerichte verneinten einen Anspruch auf Bezahlung seiner Raucherpausen. Das Verhalten des Arbeitgebers habe nicht darauf schließen lassen, den Angestellten auch über den 1. Januar 2013 hinaus Raucherpausen unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Wenn der Arbeitgeber erkennbar keinen genauen Überblick über Häufigkeit und Dauer einer bestimmten betrieblichen Handhabung hat(te), könne von einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen der Arbeitgeberseite („betriebliche Übung“) nicht die Rede sein. Nur hieraus ließe sich ein Fortsetzungsanspruch herleiten. Die Situation sei insofern mit der geduldeten privaten Nutzung betrieblicher Telefonanlagen, betrieblicher E-Mail-Server oder des Internets durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vergleichbar.
FAZIT | Anders als beim Weihnachtsgeld oder anderen regelmäßig aktiv gewährten Sonderleistungen ließ sich dem Gericht zufolge aus dem Rechtsinstitut der „betrieblichen Übung“ hier kein Arbeitnehmer-Rechtsanspruch auf Fortsetzung eines bestimmten Arbeitgeber-Verhaltens herleiten. Dazu hätte der Arbeitgeber in der Vergangenheit schon selbst über Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen bestimmen müssen. Abgesehen davon konnte vom Arbeitgeber im geschilderten Fall wohl auch nicht erwartet werden, auf durchschnittlich weit mehr als eine Stunde bezahlter Arbeitsleistung des Rauchers pro Tag zu verzichten. Übrigens: Verstößt eine MFA gegen ein in der Praxis bestehendes Rauchverbot, kann dies eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. |