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29.09.2010 | Leserforum

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 13

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige aktuelle haben wir in diesem Beitrag beantwortet.  

Hausbesuch zulasten der GKV?

Frage: „Ein Patient von uns wohnt abgelegen auf einem Hof mit ungünstiger Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen. Er bittet uns nun um einen Hausbesuch. Können wir diesen zulasten der GKV abrechnen?“  

 

Antwort: Nein. Besuche auf Wunsch des Patienten ohne medizinische Indikation, wie zum Beispiel Bettlägerigkeit oder Ansteckungsgefahr, sind nicht abrechenbar. Dasselbe gilt für weite Entfernungen oder erschwerte Bedingungen aufgrund öffentlicher Verkehrsverbindungen. Sie können auch keinen Hausbesuch abrechnen, wenn der Patient Sie bittet, zu ihm zu kommen, weil es schneit und er keine Winterreifen besitzt.  

Analog-Abrechnung auch im EBM?

Frage: „Bei der Privatabrechnung nach GOÄ gibt es die Analog-Abrechnung. Gibt es diese auch im EBM ?“  

 

Antwort: Nein. Eine im EBM nicht enthaltene Leistung darf nicht abgerechnet werden. Ein analoges Ansetzen einer EBM-Leistung ist unzulässig.  

Mehrfache Nutzung des Privat-Rezeptes möglich?

Frage: „Ich bin Quereinsteiger im Beruf und war früher privat versichert. Damals konnte ich mit einem Privat-Rezept mehrmals in der Apotheke das gleiche Medikament wiederholt abholen. Ist dies so noch möglich?“  

 

Antwort: Nein. Diese Vorgehensweise ist seit dem 1. Juli 1984 nicht mehr zulässig. Es darf von der Apotheke nur einmal die verordnete Menge abgegeben werden.  

Altersgrenze bei Antibabypille

Frage: „Bis zu welchem Alter kann die Antibabypille zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden? Und was dürfen wir bei alleiniger Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes abrechnen?“  

 

Antwort: Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel. Danach muss die Verordnung auf einem Privatrezept erfolgen. Abrechnen können Sie die EBM Nr. 01820.  

Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Frage: „Wie rechnen wir die Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ab?“  

 

Antwort: Nach GOÄ, Gebühren-Nr. 32. Beachten Sie aber § 11 der GOÄ zur Abrechnung mit öffentlichen Kostenträgern. Es gilt der Einfachsatz.  

Sonographie der Säuglingshüfte

Frage: „Wie rechne ich bei der GKV die Sonographie der Säuglingshüfte ab?“  

 

Antwort: Diese Untersuchung können Sie präventiv oder kurativ abrechnen. Wenn Sie die Säuglingshüfte im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung nach den Kinder-Richtlinien durchführen, rechnen Sie EBM-Nr. 01722 ab. Im Rahmen der kurativen Behandlung ist es die Gebühren-Nr. 33051.  

Kostenpauschalen 40870 und 40872

Frage: „Wir haben im EBM die neuen Kostenpauschalen 40870 und 40872 für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen gefunden. Wann können wir diese abrechnen?“  

 

Antwort: Diese Kostenpauschalen sind nur berechnungsfähig, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Ort der Leistungserbringung eine ärztliche Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf im hausärztlichen Versorgungsbereich festgestellt hat. Ob Ihr Praxissitz unter diese Kriterien fällt, lässt sich bei Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung klären. Diese kann Ihnen auch mitteilen, welche Qualifikationen die MFA hierzu benötigt.  

 

Weiterführende Hinweise

  • Medizinische Fachangestellte mit Zusatzqualifikation dürfen Hausbesuche machen („Praxisteam professionell“ - PPA - Nr. 5/2009, S. 1)
  • Bundesärztekammer legt Curriculum „Nicht-Ärztliche Praxisassistentin“ vor („Praxisteam professionell“ - PPA - Nr. 3/2010, S. 1)
  • Modell-Projekt in Niedersachsen: MoNi unterstützt Hausärzte („Praxisteam professionell“ - PPA - Nr. 6/2010, S. 5)
  • Aspekte der Helferinnenbesuche („Abrechnung aktuell“ - AAA - Nr. 7/2009, S. 4)

 

Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138853