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02.06.2009 | Abrechnung

Telefonische Beratungen korrekt abrechnen

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Telefonische Beratungen sind ein wichtiger Bestandteil der Patientenkommunikation einer Arztpraxis. Um Honorarverluste zu vermeiden, müssen sie zeitnah und korrekt abgerechnet werden. „Praxisteam professionell“ zeigt Ihnen, worauf Sie bei der Abrechnung von telefonischen Beratungen achten müssen.  

Abrechnung nach EBM

Gemäß EBM 2009 kann eine telefonische Beratung nach Nr. 01435 nur einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden - auch wenn zum Beispiel dreimal im Quartal mit dem Patienten telefoniert wurde. Die Position kann auch abgerechnet werden, wenn es sich um einen anderen, mittelbaren Arzt-Patient-Kontakt gehandelt hat (zum Beispiel ein Telefonat mit der Ehefrau des Patienten).  

 

Beachten Sie: Wenn es in demselben Quartal außerdem zu einem direkten, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt, muss die Position gestrichen werden. Mit dem Ansetzen der Grund- bzw. Versichertenpauschale entfällt die Gebührenposition Nr. 01435.  

 

Erfolgt das Telefonat zu „Unzeiten“, werden die Positionen  

 

  • EBM 2009 Nr. 01100
  • montags bis freitags zwischen 19 und 22 Uhr sowie an
  • Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember zwischen 7 und 19 Uhr oder

 

  • EBM 2009 Nr. 01101
  • montags bis freitags zwischen 22 und 7 Uhr sowie an
  • Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember zwischen 19 und 7 Uhr hinzu gesetzt.

 

Abrechnung von Telefongesprächen zu „Unzeiten“

 

7 - 19 Uhr  

19 - 7 Uhr  

19 - 22 Uhr  

22 - 7 Uhr  

Montag bis Freitag  

-  

-  

01100  

01101  

Samstag, Sonntag, Feiertage, am 24. und 31.12.  

01100  

01101  

-  

-  

Beachten Sie: Die Positionen 01100 und 01101 bleiben auch stehen, wenn es zur Grundpauschale kommt: Die Leistung Nr. 01435 entfällt, die „Unzeiten-Gebühren“ bleiben bestehen.  

Abrechnung nach GOÄ

Ist der Patient privat versichert, wird wie folgt abgerechnet:  

 

  • GOÄ Nr. 1 (telefonische Beratung).
  • GOÄ Nr. 3 (telefonische Beratung von mindestens 10 Min. Dauer).
  • GOÄ Nr. 4 (Erhebung der Fremd-Anamnese, Unterweisung der Bezugsperson) ist ebenfalls als telefonische Leistung einmal im Behandlungsfall abrechenbar.

 

Beachten Sie: Die Positionen GOÄ Nr. 1 und 3 werden auch bei Angehörigen-Gesprächen angesetzt.  

 

Auch bei privat Versicherten gibt es Zuschläge für Beratungen zu „Unzeiten“:  

 

A - Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen  

B - Zuschlag für die Zeit zwischen 20 und 22 Uhr sowie 6 und 8 Uhr  

C - Zuschlag für die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr  

D - Zuschlag für Samstage sowie Sonn- und Feiertage  

 

Diese Zuschläge gibt es aber nur im vollen Umfang, wenn sie außerhalb der Sprechstunde erbracht werden. Das heißt: Werden Leistungen in ausgewiesenen Sprechstunden am Samstag oder Sonntag erbracht, gibt es den Zuschlag D nur zur Hälfte.  

 

Eselsbrücken „Zuschläge GOÄ“

A - für außerhalb  

B - bei früher Nacht  

C - centrale Nacht  

D - D-Day = Ruhetag  

Abrechnung nach Arbeitsunfall

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, können Sie gemäß UV-GOÄ die folgenden Positionen für telefonische Beratungen ansetzen:  

 

  • UV-GOÄ Nr. 11: Beratung (auch mittels Fernsprecher) als alleinige Leistung
  • UV-GOÄ Nr. 12: Leistung nach Nr. 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde
  • UV-GOÄ Nr. 13: Leistung nach Nr. 11, jedoch zwischen 20 und 8 Uhr
  • UV-GOÄ Nr. 14: Leistung nach Nr. 11, jedoch an Sonn- und Feiertagen
  • UV-GOÄ Nr. 15: Leistung nach Nr. 11, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr

 

Zum besseren Verständnis der unterschiedlichen Abrechnungspositionen hier ein Beispiel:  

Abrechnungsbeispiel

Frau S, 35 Jahre alt, ruft am Samstag um 23 Uhr wegen hohen Fiebers ihre Hausärztin an. Abgerechnet werden kann nach  

 

  • EBM 2009: Nr. 01435 + 01101
  • GOÄ: Nr. 1 + C + D (nachts und samstags kombiniert)
  • UV-GOÄ: Nr. 13

Kopiervorlage für Notizen

Telefonische Beratungen sollten immer sofort abgerechnet werden. Für Fälle, in denen dies nicht möglich ist, sollten Sie vorbereitete Notizzettel neben dem Telefon immer parat haben. So kann die Kollegin, die morgens als erste in die Praxis kommt, die erbrachte Leistung in den Abrechnungsschein eintragen. „Praxisteam professionell“ hat für Sie eine Vorlage vorbereitet, die Sie kopieren und als Notizzettel nutzen können.  

 

Kopiervorlage

Welche Gebührenordnung wird angewendet?  

EBM 2009  

 

GOÄ  

 

UV-GOÄ  

 

Zu welchen Tageszeiten wurde telefoniert?  

tagsüber  

 

nachts  

 

werktags  

 

samstags/sonntags  

 

Genaue Uhrzeit (wegen „Unzeiten“)  

Uhr  

Wie lange dauerte das Gespräch? (zum Beispiel 10 Minuten, 1 Minute)  

Min.  

Wer hat angerufen? (Patient, Angehöriger, Kollege)  

 

Fazit

Um Honorarverluste zu vermeiden, ist eine lückenlose und zeitnahe Dokumentation aller telefonischen Beratungen des Arztes absolut wichtig. Denn vergeht längere Zeit zwischen tatsächlicher Behandlung und Ihrem Eintrag, wird es schwer, wirklich lückenlos zu dokumentieren. Zudem wird auf diese Weise insbesondere für Privatpatienten die Abrechnung nachvollziehbar und transparent.  

Weiterlesen

Lesen Sie zum Thema „Optimale Dokumentation“ die Ausgaben 1 und 6/2008 von „Praxisteam professionell“ und zum Thema „Kommunikation am Telefon“ die Ausgaben 2 und 5/2008 sowie 4/2009.  

Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 5 | ID 127375