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01.04.2010 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 7

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

EBM-Abrechnung von Schreibgebühren

Frage: „Kann ich bei Anfragen der Krankenkassen nach den EBM-Nrn. 01620 ff. Schreibgebühren berechnen?“  

 

Antwort: Schreibgebühren können angesetzt werden, wenn auf Verlangen der Krankenkasse eine Auskunft nach EBM-Nr. 01620 (kurze Bescheinigung), Nr. 01621 (Krankheitsbericht), Nr. 01622 (ausführlicher Kurplan oder begründetes Gutachten) angefragt ist und kein Vordruck verwendet werden kann. Die Abrechnungsposition finden Sie im Kapitel 40 (Kostenerstattungen), für die genannten Ziffern können Sie für jede Seite die Nr. 40142 abrechnen. Selbstverständlich können Sie auch das Porto für den Versand der Anfrage berechnen, wenn kein Freiumschlag beiliegt.  

EBM-Abrechnung von Laborpauschalen bei Früherkennung

Frage: „Bei der Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach EBM-Nr. 01732 gibt es Laborpauschalen. Welche sind dies und welche Untersuchungen werden durchgeführt?“  

 

Antwort: Seit dem 1. Oktober 2009 gibt es in Kapitel 32 des EBM drei Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen. Demnach sind zusätzlich zu der Gesundheitsuntersuchung nach EBM-Nr. 01732 berechenbar:  

 

  • Laborpauschale Nr. 32880: Orientierende Untersuchung auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit im Urin
  • Laborpauschale Nr. 32881: Quantitative Bestimmung von Glukose im Blut
  • Laborpauschale Nr. 32882: Quantitative Untersuchung von Cholesterin gesamt im Blut.

EBM-Abrechnung eines Zinkleimverbands

Frage: „Kann ich die EBM-Nr. 02350 bei einem GKV-Patienten abrechnen, wenn ich einen Zinkleimverband am Ellenbogen anlege?“  

 

Antwort: Leider nein, weil Zinkleimverbände nicht fixierend sind. Zu den fixierenden und nicht wieder verwendbaren Materialen gehören Gips, Tape oder Kunststoff. Das Ellenbogengelenk erfüllt zwar die Kriterien des großen Gelenkes, aber die Versorgung mit Zinkleim ermöglicht keine Abrechnung. Weitere große Gelenke sind Schulter-, Hand-, Knie- und Fußgelenk.  

Abrechnung von Salbenverbänden nach GOÄ

Frage: „Unser Patient, PKV versichert, leidet an Ulcus cruris an beiden Beinen, welche großflächig mit Salbenverbänden versorgt werden. Was können wir abrechnen?“  

 

Antwort: Nach GOÄ rechnen Sie die Nr. 209 ab. Aber beachten Sie: In einer Sitzung können Sie nur einmal diese Position abrechnen, auch wenn Sie mehrere großflächige Körperregionen behandeln! Allerdings können Sie den erhöhten Steigerungsfaktor (bis 3,5-fach) mit der Begründung ansetzen, dass Auftragen von Externa an beiden Extremitäten einen erhöhten Zeitaufwand bedeutet.  

Abrechnung Helferinnen-Besuch nach EBM und GOÄ

Frage: „Ich begleite meinen Chef bei Hausbesuchen und führe Arbeiten durch (Verbandwechsel, Blutabnahme), die er an mich delegiert hat. Kann hier der sogenannte „Helferinnen-Besuch“ abgerechnet werden?“  

 

Antwort: Leider können die EBM-Nrn. 40240 (Aufsuchen eines Kranken durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter) und 40260 (Aufsuchen eines weiteren Kranken derselben sozialen Gemeinschaft) nicht abgerechnet werden, wenn Arzt und MFA gemeinsam den Patienten aufsuchen. Dies gilt auch bei der Privatabrechnung nach GOÄ: Die Nr. 52 ist nur berechenbar, wenn die MFA den Besuch allein durchführt. Hier können Sie für jeden (!) besuchten Patienten die Nr. 52 abrechnen - die GOÄ kennt beim „Helferinnenbesuch“ keinen Mitbesuch.  

Abrechnung der GOÄ-Nr. 15

Frage: „Wann kann ich die GOÄ-Nr. 15 (Betreuung eines chronisch Kranken) abrechnen? Ist sie an einen Arzt-Patienten-Kontakt gebunden?“  

 

Antwort: Die Leistung nach GOÄ-Nr. 15 kann auch in Abwesenheit des Patienten erbracht werden. Sie beinhaltet Gespräche (auch telefonisch) mit Behörden, Pflegestationen, Angehörigen, Logopäden, Krankengymnasten sowie Unterstützung bei Formularanfragen, wie dem Beantragen eines Schwerbeschädigten-Ausweises. Es muss bei dem Patienten eine kontinuierliche Behandlung vorliegen und er muss an einer chronischen Erkrankung leiden (zum Beispiel KHK, Morbus Parkinson oder Zustand nach Apoplex). Die Leistung darf einmal im Kalenderjahr abgerechnet werden, in demselben Behandlungsfall aber nicht mit der GOÄ-Nr. 4.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134655