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29.09.2009 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 2

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Abrechnung nach der GOÄ

Frage: Was ist ein Schwellenwert?  

 

Antwort: Grundsätzlich gilt:  

  • Jede Abrechnungsziffer der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat einen festgelegten Punktwert und eine bestimmte Punktzahl.
  • Aus der Multiplikation von Punktwert und Punktzahl ergibt sich der sogenannte Gebührensatz.
  • Die Höhe der Gebühr, die für eine ärztliche Leistung vom Patienten gefordert werden darf, bemisst sich gemäß der GOÄ nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
  • Der „Schwellenwert“ bezeichnet den Faktor, ab dessen Überschreiten in der Rechnung eine Begründung abgegeben werden muss.

 

Beispielrechnung Schwellenwert

Die Abrechnungsziffer 1 (Beratung auch mittels Fernsprecher) der GOÄ hat einen Punktwert von aktuell 5,82873 Cent, die Punktzahl beträgt 80 Punkte. Der Gebührensatz beträgt demnach 4,662984 Euro für den einfachen Satz (5,82873 Cent x 80 Punkte). Da es sich bei dieser Position um eine ärztliche Leistung handelt, kann bis zum 2,3-fachen Satz gesteigert werden, ohne dass es einer Begründung bedarf.  

Für technische Leistungen liegt der Schwellenwert bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15. Wenn Sie die festgelegten Schwellenwerte nach oben verlassen, befinden Sie sich in dem Bereich, der einer Begründung bedarf. Allerdings lassen sich die Gebührensätze nicht endlos steigern. Bei ärztlichen Leistungen endet die Steigerungsmöglichkeit mit dem Höchstsatz 3,5, bei technischen Leistungen bei 2,5 und bei Laborleistungen bei 1,3.  

 

Überschreiten der Höchstsätze

Sollte Ihr(e) Chef(in) diese Höchstsätze verlassen wollen, bedarf es nach § 2 Abs. 2 GOÄ einer abweichenden Vereinbarung (sogenannte „Abdingung“). Diese Abdingung ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Patient vor der Behandlung in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Arzt hat dem Patienten einen Abdruck der von ihm und dem Patienten unterschriebenen Vereinbarung auszuhändigen.  

 

Frage: Wir führen in unserer Praxis einen Raucher-Entwöhnungskurs durch. Wie können wir diesen Kurs abrechnen?  

 

Antwort: Bei einem Raucher-Entwöhnungskurs handelt es sich um eine IGe-Leistung (IGeL). IGeL sind nach GOÄ abzurechnen:  

 

  • Wenn Sie den Raucher-Entwöhnungskurs in der Gruppe durchführen, nehmen Sie die GOÄ-Nr. 20.
  • Sollten Sie eine Einzelperson schulen, greifen Sie auf die Möglichkeit der Analog-Bewertung zurück. Für den vorliegenden Fall eignet sich die GOÄ-Nr. 33: Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie). Diese Abrechnungsnummer können Sie analog abrechnen und zwar als A 36. Die Beträge bzw. Punkte entsprechen der Abrechnungs-Position Nr. 33.

 

Frage: Wie rechne ich ärztliche Atteste ab, zum Beispiel eine Bescheinigung für den Kindergarten?  

 

Antwort: Ärztliche Atteste sind keine Kassenleistungen, weder bei privat noch bei gesetzlich Krankenversicherten. Folglich sind diese Atteste vom Patienten privat zu zahlen. Alles, was privat zu zahlen ist, muss in der Rechnung mithilfe der GOÄ transparent gemacht werden. Im Praxisalltag wird dies oft nicht praktiziert. Wenn der Patient jedoch mit einer einfachen Rechnung nicht einverstanden ist, müssen Sie diese erneut nach GOÄ erstellen. Im Fall der Bescheinigung für den Kindergarten nehmen Sie die Gebühren-Position Nr. 70 und steigern sie entsprechend Ihrem vorgesehenen Endbetrag.  

 

Frage: Wann werden Krankentransporte bezahlt?  

 

Antwort: Für den Krankentransport müssen Sie die Verordnung einer Krankenbeförderung ausfüllen (Muster 4). Alle Fahrten zur stationären Behandlung werden von den Krankenkassen übernommen, auch Transporte zur Dialyse, Chemo- und Strahlen-Therapie. Sollte Ihr Patient zu einer ambulanten Behandlung bzw. Diagnostik gefahren werden müssen, bedarf es jedoch einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse! Die Kassen sind zur Kosten-Übernahme rückwirkend nicht verpflichtet. Wenn die Genehmigung vorliegt, können Sie den ambulanten Termin vereinbaren.  

 

Praxistipp: Manche Kassen möchten den bereits bestehenden Termin schon bei der Kostenzusage wissen. Erstellen Sie eine Übersicht, bei welchen Kassen dies der Fall ist. So ersparen Sie sich unnötige Telefonate.  

 

Frage: Was ist mit dem Begriff „Recall“ gemeint?  

 

Antwort: „Recall“ meint, dass Sie den Patienten in das praxiseigene Erinnerungssystem aufnehmen. Hierzu müssen Sie im ersten Schritt den Patienten fragen, ob er an bestimmte Termine erinnert werden möchte (zum Beispiel an Vorsorge-Untersuchungen, Schutzimpfungen, Blutzucker-Kontrollen, DMP-Kontrolluntersuchungen etc.). Wenn er einverstanden ist, benötigen Sie von ihm eine schriftliche Erlaubnis, an diese Termine (per Post oder E-Mail) erinnern zu dürfen.  

 

Vorlage für die Einwilligung zur Teilnahme am Recall-System

Name des Patienten  

 

Name der Praxis  

 

Anschrift  

 

Telefon  

 

E-Mail  

 

Krankenkasse  

 

Ich bitte meine Praxis, mich an folgende Termine zu erinnern:  

DMP  

Impfungen  

Vorsorge-Untersuchungen  

Labor-Kontrollen  

 

Ich bitte Sie, mich zu benachrichtigen per  

Telefon  

Brief  

E-Mail  

 

Sie können den Termin auch meinen Angehörigen ... (Name) mitteilen. Sollte ich von diesem Dienst Abstand nehmen, werde ich Ihnen dies schriftlich mitteilen.  

 

__________________ _______________  

Unterschrift Patient Unterschrift Arzt  

 

Kostenfreie Abrechnungshotline des IWW

Allen Abonnenten von „Praxisteam professionell“ steht exklusiv eine kostenfreie Abrechnungshotline zur Verfügung! Abrechnungsexpertin Anita Schiele gibt Ihnen kompetent und unkompliziert Antworten auf Ihre Abrechnungsfragen. Sie ist jeden Dienstag von 14 bis 15 Uhr telefonisch für Sie erreichbar. Sie können natürlich Ihre Fragen auch weiterhin per Fax oder E-Mail an uns senden. Sie erreichen Frau Schiele:  

 

  • per Fax: 02596-92299
  • per Telefon: 02596-9220 (jeden Dienstag von 14 bis 15 Uhr)

 

Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130405