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31.08.2010 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 12

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige aktuelle haben wir in diesem Beitrag beantwortet.  

Abrechnung des Versands eines Rezepts

Frage: „Patienten wünschen sich immer wieder, dass wir ihnen Rezepte zuschicken. Was können wir abrechnen?“  

 

Antwort: Für das Versenden von Rezepten an den Patienten gibt es keine Abrechnungsposition im EBM. Dies ist eine Leistung, die der Patient privat bezahlen muss. Achten Sie also darauf, dass der Patient Ihnen Briefmarken zur Verfügung stellt, besser noch Freiumschläge.  

Verordnung von Soziotherapie

Frage: „Wir sind eine Allgemeinpraxis und haben einen Patienten, der schwer psychiatrisch erkrankt ist. Nach Entlassung aus der Klinik soll er nun Soziotherapie bekommen. Wie gehen wir vor?“  

 

Antwort: Als Vertragsarzt, der keine Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie hat, können Sie einen Soziotherapeuten für drei Therapieeinheiten zur Motivation des Patienten und zur Wahrnehmung der Soziotherapie hinzuziehen. Die Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers wird nach der Gebühren-Position Nr. 30800 EBM abgerechnet. Nach der GOÄ gibt es keine direkte Abrechnungsposition. Die Analogabrechnung nach der GOÄ-Nr. 15 ist möglich.  

Abrechnung von Muster 60

Frage: „Für unseren Patienten haben wir das Muster 60 ausgefüllt und ihn damit zur Krankenkasse geschickt. Wie rechnen wir ab?“  

 

Antwort: Für das Muster 60 kann man nichts abrechnen. Anhand des Musters 60 entscheidet die Krankenkasse, ob der Patient eine Kur beantragen kann und wer der Kostenträger ist. Wenn die Reha zulasten der Krankenkasse geht, schickt Ihnen die Kasse das Muster 61 (Verordnung von medizinischer Rehabilitation) zum Bearbeiten. Jetzt überprüfen Sie, ob die EBM-Nr. 01611 in der Präambel Ihres Abrechnungskapitels steht. Dann kann sie von Ihrer Fachgruppe abgerechnet werden. Finden Sie die Leistung nicht, ist sie nicht berechnungsfähig, weil sie Bestandteil der Versicherten- oder Grundpauschale ist.  

Abrechnung von wiederholter telefonischer Beratung

Frage: „Wie rechnen wir wiederholte telefonische Beratungen ab?“  

 

Antwort: Nach EBM gibt es die haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale Nr. 01435 (Telefonische Beratung des Patienten). Beachten Sie, dass diese Ziffer aber nur einmal im Quartal abgerechnet werden kann. Bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist diese zweimal im Behandlungsfall berechenbar. Kommt es aber im Quartal zur Abrechnung der Versichertenpauschale, ist die Nr. 01435 wieder zu streichen.  

 

Im organisierten Notfalldienst nehmen Sie die Notfallkonsultationspauschale I - Nr. 01214. Hier ist auch ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient ausreichend. Diese Pauschale ist bei Notwendigkeit auch mehrfach am Tag anzusetzen. Geben Sie aber hier die Uhrzeit (Dokumentation!) an, auch wenn eine Begründungspflicht nicht vorgesehen ist. Nach GOÄ können Sie die Nr. 1 abrechnen. Bei zehnminütigen Gesprächen wird die Nr. 3 abgerechnet. Hier ist aber bei mehrmaligem Abrechnen im Behandlungsfall eine Begründung notwendig.  

Fragen zur GOÄ-Abrechnung

Frage: „Wie rechne ich den psychiatrischen Notfall nach GOÄ ab?“  

 

Antwort: Für die akute und sofortige Intervention beim psychiatrischen Notfall (zum Beispiel Suizidversuch, schwerer Verlust eines nahen Angehörigen, der zur psychischen Dekompensation führt) rechnen Sie GOÄ-Nr. 812 ab. Diese Position verlangt keinerlei Zeitvorgabe, muss aber durch eine entsprechende Diagnose begründet sein. Sollte es zu einem mehrmaligen Ansatz der Nr. 812 kommen, ist zusätzlich eine Zeitdokumentation sinnvoll.  

 

Frage: „Im Laborkapitel der GOÄ finde ich für die gleiche Leistung zwei Abrechnungspositionen - so zum Beispiel für die BSG die Nrn. 3501 und 3711. Was bedeutet das?“  

 

Antwort: Die Unterscheidung bezieht sich auf den Ort der Ausführung der Leistung. Werden die Leistungen in Ihrem Labor innerhalb von vier Stunden durchgeführt, werden diese besser dotiert nach GOÄ-Nr. 3501. Die zweite Position 3711 wird in der Laborgemeinschaft berechnet.  

 

Frage: „Wie dokumentiere ich Wegegeld nach GOÄ anteilig?“  

 

Antwort: Wenn Sie vier Patienten besuchen, die nach GOÄ abgerechnet werden, bekommt jeder Patient ¼ Wegegeld. Bei den meisten Software-Anbietern finden Sie im Bereich der Ziffernauflistung solche Hinweise wie „Wegegeld bei vier Personen“.  

 

Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138147