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29.07.2010 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 11

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige aktuelle haben wir in diesem Beitrag beantwortet.  

Abrechnung von Patienten-Schulungen

Frage: „Wir führen Patienten-Schulungen zum Thema „Raucherentwöhnung“ sowie Ernährungsberatungen durch. Was können wir für Gruppenunterricht und Einzelschulung abrechnen?“  

 

Antwort: Bei diesen Patienten-Schulungen handelt es sich um IGe-Leistungen, die nach GOÄ abgerechnet werden. Für die Gruppen-Schulung nehmen Sie die GOÄ-Nr. 20 (Beratungsgespräch in Gruppen), für die individuelle Schulung die Nr. 33 (Einzelschulung) als analoge Abrechnung, da diese Ziffer an die Diagnose „Diabetes“ gebunden ist. Die GOÄ-Nr. 20 können Sie bei allen Beratungen zu chronischen Krankheiten ansetzen.  

Abrechnung von physikalischer Therapie

Frage: „Wir führen verschiedene Massagentechniken in unserer natur heilkundlichen Praxis durch. Wie können wir diese abrechnen?“  

 

Antwort: Im EBM finden Sie im Kapitel 30.4 die Physikalische Therapie. Im Abschnitt 1 finden Sie die Arztgruppen, die die Positionen abrechnen dürfen. Gehören Sie einer dieser Fachgruppen an, können Sie die EBM-Nr. 30400 einmal am Tag abrechnen (zum Beispiel für eine Periost- oder Kolonmassage, Manuelle Lymphdrainage, Manuelle Bindegewebsmassage, Massagetherapie lokaler Gewebeveränderungen). Wenn Sie mehrere der genannten Therapien durchführen, können sie die Nr. 30400 trotzdem nur einmal am Tag abrechnen.  

 

Nach GOÄ finden Sie die Leistungen im Kapitel E - Physikalisch-medizinische Leistungen (Nrn. 520, 521, 523, 525, 526, 527). Nach GOÄ-Nr. 523 lassen sich verschiedene Massagetechniken abrechnen.  

Vorgehen bei einer Gesundheitsprüfung vor Abschluss einer Lebensversicherung

Frage: „Einer unserer Patienten macht sich selbstständig und möchte eine Lebensversicherung abschließen. Seine gewählte Versicherung bittet nun um eine Untersuchung seines aktuellen Gesundheitszustands (Gesundheitsprüfung) und um Berichte zu früheren Untersuchungen und Behandlungen. Wie gehen wir vor?“  

 

Antwort: Bevor Sie Befunde oder andere Informationen über Ihren Patienten weitergeben dürfen, muss der Patient Sie gegenüber der Versicherung von der Schweigepflicht entbinden. Dies sollte stets schriftlich geschehen. Lesen Sie zum Thema ausführlich die Ausgaben 3/2008 und 7/2009 von „Praxisteam professionell“.  

 

Im nächsten Schritt gilt es zu klären, wer die Kosten der Untersuchung trägt. Denn bei vielen Anfragen von Versicherungen muss der Versicherungsnehmer die Kosten selbst tragen. Da es sich bei der Gesundheitsprüfung um eine Leistung außerhalb der GKV- bzw. und PKV-Vergütung handelt, ist die Prüfung als IGe-Leistung abzurechnen. Berechnen Sie also die anfallenden Kosten für ärztliche und technische Untersuchungen sowie Laborleistungen und zusätzlich die gutachterliche Äußerung Ihres Arztes zuzüglich Schreibgebühr und Porto.  

 

Beachten Sie: Starten Sie die Gesundheitsprüfung erst, wenn Sie die Entbindung von der Schweigepflicht und die Kostenzusage unterschrieben (entweder vom Patienten oder von dessen Versicherung) vorliegen haben.  

Abrechnung von Gesprächen im Zuge der Substitution

Frage: „Wir führen Substitutionsbehandlungen Opiatabhängiger durch, wie rechnen wir die Gespräche ab?“  

 

Antwort: Nach EBM rechnen Sie die Nr. 01950 ab. Diese Leistung können Sie je Substitutionsbehandlung und damit bei den betreffenden Patienten pro Behandlungstag einmal abrechnen - aber jeden Tag im Quartal, wenn Sie die Behandlung täglich durchführen. Die Nr. 01950 ist nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Hierbei spielt es keine Rolle, ob mit dem Patienten gesprochen wurde oder ob Sie das Substitutionsmittel verabreicht haben. Zuschläge gibt es für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember (EBM-Nr. 01951) sowie für das therapeutische Gespräch (Nr. 01952). Letzteres muss mindestens zehn Minuten dauern und ist im Quartal nur viermal berechnungsfähig. In der GOÄ finden Sie diese Komplexleistung nicht und rechnen daher jede erbrachte Leistung einzeln ab.  

Abrechnung von Wunden und Dekubitalulcera

Frage: „Wir rechnen Behandlungen von Patienten mit Dekubitalulcera und Wunden nach EBM-Nr. 02310 ab. Können wir die Position mehrfach ansetzen?“  

 

Antwort: Die Position Nr. 02310 kann nur einmal pro Quartal angesetzt werden - unabhängig von der Anzahl der behandelten Wunden oder Ulcera. Beachten Sie aber bitte, dass drei persönliche Arzt- Patienten-Kontakte im Quartal obligater Leistungsinhalt sind.  

 

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137457