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· Fachbeitrag · UV-GOÄ

Wann gilt ein Arbeitsunfall als Wegeunfall?

von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de

| Grundsätzlich gelten Unfälle, die (Unfall-)Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit (Arbeit) erleiden, als Arbeitsunfälle. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB V sind sogenannte Wegeunfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz den Arbeitsunfällen versicherungsrechtlich gleichgestellt. Das Gesetz gesteht nämlich einen Zusammenhang zu zwischen der ausgeführten Tätigkeit und einem Unfall, der sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder auf dem Rückweg ereignet. |

Was genau ist ein Wegeunfall?

Hier gibt es unterschiedliche Definitionen und Einschätzungen, die zwar immer auf den gleichen Sachverhalt hinauslaufen, die jedoch zu den häufigsten gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Damit nun von einem „Wegeunfall“ gesprochen werden kann, muss dieser in Ausübung einer versicherten Tätigkeit eingetreten sein.

 

  • Beispiele für versicherte Tätigkeiten
  • Eigene oder im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder in Obhut bringen.
  • Gemeinsam mit anderen Berufstätigen ein Fahrzeug nutzen (Fahrgemeinschaften.
  • Zurücklegen des Weges in eine Zweitwohnung oder ein Hotel, wenn dieses aus örtlichen Gegebenheiten notwendig ist (wenn der eigentliche Wohnsitz des Arbeitnehmers so weit von seiner Arbeit entfernt ist, dass eine tägliche Fahrt nicht möglich und somit eine Wohnmöglichkeit in der Nähe vonnöten ist).
 

Kein Versicherungsschutz auf Abwegen!

Ein Wegeunfall liegt definitionsgemäß dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur oder von der Arbeitsstätte gewählt wurde und sich hier auch der Unfall ereignete. Ein Arbeitnehmer kann zwar nicht dazu verpflichtet werden, einen bestimmten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu wählen, er darf aber auf diesem Weg zur Arbeitsstelle keine privaten Tätigkeiten verrichten und somit den Arbeitsweg unterbrechen.

 

Private Tätigkeiten mit Unterbrechung des Arbeitswegs

Als „private Tätigkeiten“ gelten beispielsweise das Einwerfen eines Briefs am Postkasten, Privateinkäufe oder auch Arztbesuche. Dabei kommt es zum (wenn auch kurzfristigen) Verlassen des Arbeitswegs. Dieses Abweichen vom üblichen Arbeitsweg wird als „Abweg“ bezeichnet. Während sich der Arbeitnehmer auf einem solchen befindet, besitzt er keinen Versicherungsschutz: Dieser endete in dem Moment, als er seinen üblichen Arbeitsweg verlassen hat und tritt erst wieder in Kraft, wenn er auf diesen Weg zurückkehrt.

 

MERKE | Ausnahme sind betreuungspflichtige Kinder: Wenn z. B. wegen der versicherten Tätigkeit (= Arbeit) ein im Haushalt lebendes Kind zu einer Kindertagesstätte gefahren oder abgeholt werden muss, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

 

Erledigung privater Tätigkeiten ohne Unterbrechung des Arbeitswegs

Zur Erledigung privater Angelegenheiten entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn der Arbeitnehmer den gewöhnlichen Weg zur Arbeit verlässt. Ist zur Erledigung der privaten Angelegenheiten kein Verlassen des Arbeitswegs notwendig, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

 

  • Beispiel

Kommt es auf dem Weg zur Arbeitsstelle jedoch zu akuten Ereignissen (z. B. akuter Migräneanfall oder Kreislaufprobleme), dann gilt der kurze Weg zur Apotheke oder ggf. auch zum Arzt nicht als Abweg. Ein in diesem Zusammenhang geschehener Unfall zählt dann als Arbeitsunfall.

 

 

Aufsuchen anderer Personen: Auf den Grund kommt es an!

Entscheidend ist beim Aufsuchen anderer Personen der Grund: Wählt der Arbeitnehmer einen Umweg, um kurz bei einem Freund etwas abzugeben, hat er keinen Versicherungsschutz. Wenn er den Umweg aber macht, um einen Kollegen zur Arbeit abzuholen, dann schon.

Wo beginnt der Weg zur Arbeit?

Der durch die Unfallversicherung geschützte Weg beginnt mit dem Durchschreiten der Haustür bzw. mit Verlassen des Grundstücks und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Demnach ist ein Unfall innerhalb des Wohnhauses, bzw. noch im privaten Vorgarten des Wohnhauses, nicht als Wegeunfall zu werten, da dieses sich nicht im „geschützten Bereich“ befindet.

Der „geschützte Bereich“

Der Begriff „geschützter Bereich“ ist derjenige Bereich bezeichnet, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dazu gehört ganz offensichtlich der Straßenbereich bzw. der Wegebereich, den der Arbeitnehmer benutzen muss, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Hierzu gibt es einen juristischen Leitsatz: „Auf Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden kann (weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber), findet gewöhnlich kein öffentlicher Verkehr statt.“ Unfälle auf diesen Flächen unterliegen selbst dann nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle des Arbeitnehmers befinden. Damit gehört auch der Vorgarten eines Privathauses zum nicht geschützten Bereich.

 

PRAXISHINWEIS | Eine Grafik der Berufsgenossenschaft, welcher Wegeunfall wie versichert ist, finden Sie online unter http://tinyurl.com/gmhqr2f.

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 17 | ID 43877541