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  • · Fachbeitrag · Familienleistungsausgleich

    Ungekürztes Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Behörde

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen (FG Köln 23.5.25, 14 K 950/22, Rev. BFH, III R 28/25).

     

    Sachverhalt

    Die Mutter beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr in Deutschland lebende minderjährige Kind. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Differenzbetrag zum britischen Kindergeld (Child Benefit) aus, da sie davon ausging, dass für den Vater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben unbeantwortet. Daraufhin versagte die Familienkasse das volle Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Mutter Klage auf Zahlung des vollen Kindergeldes. Das FG Köln entschied zugunsten der Mutter, allerdings ist jetzt beim BFH die Revision anhängig (III R 28/25).

     

    Kollisionsregeln beim grenzüberschreitenden Kindergeld

    Bei grenzüberschreitenden Kindergeldfällen sind neben den nationalen Anspruchsregeln in § 62 ff. EStG auch die EU-rechtlichen Kollisionsregeln zu beachten. Danach gilt Folgendes: