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    15.02.2019 · Fachbeitrag aus ESA · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung für den Betrieb einer Schwimmschule

    Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule sind zwar weder nach § 4 Nr. 21 UStG noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei, der Betreiber kann sich aber auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL berufen. Das FG München hat nun klargestellt, dass diese Steuerfreiheit nicht nur für Einzelunternehmer gilt, sondern auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Unterricht von einer GbR erteilt wird (FG München 13.9.18, 3 K 1868/17, EFG 18, 1920; Rev. BFH ... > lesen

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