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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Blogspenden sind Betriebseinnahmen eines freien Journalisten

    Freiwillige Zahlungen von Lesern an den Betreiber eines tagesaktuellen Internetblogs sind als Betriebseinnahmen und nicht als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen einzustufen. Die Blogtätigkeit ist eine freiberufliche journalistische Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht (FG Berlin-Brandenburg 12.6.25, 14 K 14067/24, Rev. BFH VIII R 18/25).

    Sachverhalt

    Der Kläger ist freiberuflicher Journalist und betreibt einen Internetblog mit nahezu täglichen Beiträgen zu tagesaktuellen politischen und gesellschaftlichen Themen. Über die Website und verlinkte Zahlungswege (insbesondere PayPal und Überweisung) konnten Leser den Blogbetreiber freiwillig finanziell unterstützen. In seinen Einkommensteuererklärungen behandelte der Kläger diese Eingänge als Schenkungen nach dem ErbStG und erklärte sie nicht als Betriebseinnahmen, erfasste aber die Aufwendungen des Blogs bei seinen Einkünften aus journalistischer Tätigkeit. Das FA qualifizierte die Zahlungen im Anschluss an eine Außenprüfung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht bejaht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil der Kläger mit dem Blog einen journalistischen oder jedenfalls ähnlichen Beruf im Sinne des Katalogberufs Journalist ausübt, indem er laufend Informationen zum Tagesgeschehen sammelt, aufbereitet, kommentiert und über das Internet an eine breite Öffentlichkeit vermittelt. Es sieht alle Merkmale der selbständigen Tätigkeit erfüllt: Selbständigkeit, nachhaltige Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht sowie Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die freiwilligen Zahlungen der Leser stehen nach Auffassung des FG in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Beiträge; die Leser leisteten die Zahlungen als Vergütung für die Inhalte und/oder zur Sicherung der Fortführung des Blogs, sodass eine auf Leistungsaustausch gerichtete Tätigkeit vorliegt, auch wenn keine vertragliche Bezahlschranke besteht. Die Bezeichnung als „Spende“ ändere daran nichts, da aus Sicht der Leser der Zusammenhang mit dem Blog eindeutig sei. Die Gewinnerzielungsabsicht wird aus der professionellen Ausgestaltung des Blogs, der ständigen Bewerbung der Unterstützungsmöglichkeiten, den erzielten Überschüssen und der fehlenden Anhaltspunkte für eine auf Dauer angelegte Verlusttätigkeit abgeleitet.

     

    Eine Einordnung als schenkungsteuerbare freigebige Zuwendung scheidet nach dem Gericht aus, weil die Zuwendungen durch die einkommensteuerbare Erwerbstätigkeit veranlasst sind und es an der für § 7 Abs. 1 ErbStG erforderlichen Freigebigkeit fehlt. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids 17 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist zulässig, da die streitigen Einnahmen der Veranlagungsstelle erst nach Erlass des Erstbescheids bekannt wurden und sich eine frühere Kenntnis weder aus der Schenkungsanzeige noch aus Akteninhalten ableiten ließ.

    Relevanz für die Praxis

    Freiwillige Leserzahlungen („Spenden“) an Betreiber inhaltsstarker Blogs mit tagesaktuellen Beiträgen können als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen sein. Für die Abgrenzung Schenkung vs. Betriebseinnahme ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Zuwendung mit der Tätigkeit entscheidend; eine fehlende Rechtspflicht des Zahlenden schließt Betriebseinnahmen nicht aus. Die Bezeichnung als „Spende“ oder der Verzicht auf eine Bezahlschranke schützt nicht vor Einkommensteuer, wenn die Zahlungen erkennbar als Gegenleistung bzw. zur Finanzierung der publizistischen Tätigkeit verstanden werden.

    Betreiber journalistisch geprägter Blogs, Podcasts oder vergleichbarer Formate sollten freiwillige Unterstützungszahlungen systematisch als potenzielle Betriebseinnahmen prüfen und in EÜR und Steuererklärungen konsistent mit den zugehörigen Aufwendungen behandeln. In Gestaltungen mit PayPal‑Links, Unterstützungsbuttons oder Abomodellen empfiehlt sich eine frühzeitige einkommensteuerliche Einordnung, um Nachversteuerungen und Zinsrisiken nach Außenprüfungen zu vermeiden. Bei Grenzfällen zwischen Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht sind Umfang, Professionalität der Außendarstellung, Reichweite, Werbemaßnahmen und Einnahmenentwicklung zu dokumentieren und gegenüber dem FA auf ihre Bedeutung für die Gewinnerzielungsabsicht hin aufzubereiten. Berater sollten Mandanten mit Crowdfunding‑, Donation‑ oder „Supporter“‑Modellen im Medien‑ und Content‑Bereich auf die vom FG betonte weite Auslegung der Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr und der Gewinnerzielungsabsicht hinweisen und gegebenenfalls frühzeitig Gestaltungen (z.B. Verträge, AGB, Kennzeichnung der Zahlungen) anpassen.

    Quelle: ID 50674871