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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Sind E-Mails aufzubewahren und bei einer Außenprüfung vorzulegen?

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    Bei einer Außenprüfung sind Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehören die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen. Der BFH (30.4.25, XI R 15/23) hat entschieden, dass E-Mails zu den aufzubewahrenden und bei einer Außenprüfung auf Verlangen vorzulegenden Unterlagen gehören.

    1. Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

    Nach § 147 Abs. 1 AO sind die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

     

    • Nr. 1: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen