· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Sind E-Mails aufzubewahren und bei einer Außenprüfung vorzulegen?
von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede
Bei einer Außenprüfung sind Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehören die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen. Der BFH (30.4.25, XI R 15/23) hat entschieden, dass E-Mails zu den aufzubewahrenden und bei einer Außenprüfung auf Verlangen vorzulegenden Unterlagen gehören.
1. Aufbewahrungspflicht von Unterlagen
Nach § 147 Abs. 1 AO sind die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
- Nr. 1: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
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