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  • · Fachbeitrag · Aufwandsentschädigungen

    Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen des Präsidenten einer Berufskammer

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, und damit auch von Berufskammern, die für öffentliche Dienste gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie Aufwendungen abgelten sollen, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Hingegen sind Zahlungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust immer steuerpflichtig (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG). Der BFH (19.11.24, VIII R 29/23) hat konkretisiert, dass Aufwandsentschädigungen auch dann nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG ‒ in voller Höhe ‒ steuerfrei sind, wenn der Betroffene Partner in einer Sozietät ist und die Entschädigungen bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen erfasst werden.

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Freiberufler-Sozietät in der Rechtsform der GbR. Einer ihrer Mitgesellschafter war ehrenamtlich als Präsident einer Berufskammer tätig, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Tätigkeit für die Kammer umfasste im Streitjahr 2012 volle 24 Tage und im Streitjahr 2013 volle 21 Tage. Zudem hatte er fast täglich weitere Termine im Rahmen seiner Tätigkeit als Präsident (Telefonate und kurzfristig anberaumte Besprechungen). Mandantentermine für die Sozietät mussten deswegen regelmäßig verschoben werden. Für die Tätigkeit als Präsident legte er pro Jahr mindestens 7.000 km mit dem eigenen Pkw zurück. Ihm standen nach der Satzung antragsgebundene Aufwendungserstattungsansprüche für nachgewiesene Reisekosten etc. zu. Die laufenden Betriebsausgaben der Sozietät hatte der Gesellschafter entsprechend seinem Gewinnanteil hälftig zu tragen.

     

    Der Gesellschafter erklärte die Aufwandsentschädigungen ursprünglich unmittelbar im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen und machte dort geltend, sie seien gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei. Dem folgte das FA aber nicht. Letztlich erfasste das FA die Aufwandsentschädigungen abzüglich eines steuerfreien Betrags von 2.100 EUR (2012) und 2.400 EUR (2013) als Sonderbetriebseinnahmen des Mitgesellschafters bei seiner Sozietät. Diese Beträge entsprachen den damaligen Pauschalbeträgen der Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR). Die Beträge, die die Pauschalen überstiegen, wurden als steuerpflichtig erachtet.