Die Entscheidung des BFH (8.5.24, VIII R 9/21) befasst sich mit der Steuerfreiheit von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH. Das Gericht hat entschieden, dass der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG auch für Aufsichtsratsmitglieder kommunaler GmbHs gilt. Dieser Freibetrag ermöglicht eine Steuerbefreiung bis zu 840 EUR jährlich.
Wer durch falsche bzw. gefälschte Bewertungen in die Irre führt, ist Mitbewerbern gegenüber zur Unterlassung und bei nicht beseitigter Wiederholungsgefahr auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ...
Der Barwert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück ...
Seit VZ 2015 kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG). Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG (Lohnsteuerpauschalierung) ist entsprechend der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG auszulegen (BFH 27.3.24, VI R 5/22).
Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-)Nichtigkeit eines Testaments, selbst wenn dies gegen § 32 der Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) verstößt, da die Regelung primär den Arzt ...
Mit dem Programm „Soforthilfe Corona“ wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage ...
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
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Die Tätigkeit eines Palliativmediziners kann je nach vertraglicher Ausgestaltung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit erfolgen. Eine fachlich weitgehende Weisungsfreiheit spricht nicht entscheidend für eine Selbstständigkeit, wenn - wie hier - eine überragende institutionelle Einbeziehung in das Versorgungskonzept des Trägers der Palliativversorgung vorliegt (LSG Baden-Württemberg 26.3.24, L 11 BA 1883/21, Urteil).