· Fachbeitrag · Leserforum
Wie berechnet man die Entfernung von Knochenersatzmaterial vor der Implantation?
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, Leverkusen, sayn-rechenart.de
FRAGE: Wir müssen bei einem Patienten das vorhandene Bio Oss (alio loco) entfernen und ein Implantat inserieren (nach Nr. 9010 GOZ). Welche Gebührenziffer ist dafür berechnungsfähig? Die Nr. 9160 GOZ ist meines Erachtens nur für die Entfernung von Schrauben, Platten o. Ä. gestattet. Die Nr. Ä2010 ist nicht ansatzfähig, da kein eigenständiger Eingriff vorliegt und in dieser Sitzung ein Implantat inseriert wird. Ist hier eine Analogziffer zu erfassen?
Antwort: Wenn es in Ihrem speziellen Behandlungsfall notwendig ist, altes Knochenersatzmaterial vor der Implantation zu entfernen, handelt es sich um eine medizinisch notwendige Leistung nach § 1 GOZ, die als selbstständige Leistung berechnet werden darf.
Die Entfernung von vorhandenem Knochenersatzmaterial gehört gebührenrechtlich nicht zur Implantation
Die Entfernung von vorhandenem Knochenersatzmaterial vor der Implantatinsertion ist kein Leistungsbestandteil der Implantation nach Nr. 9010 GOZ. Das ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
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