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  • · Fachbeitrag · Konservierende Leistungen

    Ist bei Überkappungsmaßnahmen das Material separat berechnungsfähig?

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    Immer wieder taucht in Zahnarztpraxen die Frage auf, ob bei Überkappungsmaßnahmen das Material separat berechnungsfähig ist oder nicht. Dieser Beitrag liefert die Antwort. Das Zauberwort heißt hier „Zumutbarkeitsgrenze“.

    Hintergrund: Materialkostenberechnung in der GOZ

    Angesichts steigender Punktwerte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zeichnet sich ein zunehmendes Ungleichgewicht in der Bewertung zwischen BEMA und GOZ ab. Die Anzahl an GOZ-Gebührenpositionen, die bei einer Berechnung mit Faktor 2,3 weit unter der Bewertung der vergleichbaren BEMA-Nr. liegen, nimmt stetig zu. Dieses Ungleichgewicht kann nur bedingt durch Anpassung des Steigerungsfaktors oder im Einzelfall durch eine Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ausgeglichen werden.

     

    Vor diesem Hintergrund werden vermehrt Fragen zur Berechnung von Materialkosten im Zusammenhang mit GOZ-Leistungen laut, um entsprechende Verluste zu vermeiden. Zunächst sind Materialkosten in den GOZ-Leistungen enthalten, wie in § 4 Abs. 3 GOZ festgelegt: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“ D. h., weder Watterollen noch Polierpaste, Füll- und Versiegelungsmaterialien, Okklusionsfolie, Bohrer, Fräsen oder Tupfer etc. sind zusätzlich berechnungsfähig.