· Fachbeitrag · Rückstellungen für Versicherungsvermittler
Ansatz und Bewertung: Vertragsnachbetreuung, stornobehaftete Provisionen und Rückbauverpflichtung (Teil 2)
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Im ersten Teil des zweiteiligen Beitrags wurde die Rückstellung für die Vertragsnachbetreuung betrachtet (MBP 26, S. 15 ff.). In diesem Teil werden nun zwei weitere wichtige Rückstellungen für Versicherungsvermittler thematisiert: Die Rückstellung für stornobehaftete Provisionen und für einen Rückbau von Mieträumen.
1. Rückstellung für stornobehaftete Provisionen
1.1 Die Stornoreserve
Nicht alle Vermittler erhalten bei Vertragsabschluss die verdienten Provisionen bzw. Courtagen sofort und in voller Höhe ausgezahlt. Denn häufig wird ein vertraglich vereinbarter Prozentsatz zunächst einem Stornoreservekonto gutgeschrieben. Diese Gutschrift auf dem Rücklagenkonto dient der Sicherung eventueller Gegenforderungen der Versicherer gegen den Versicherungsvermittler, da insoweit ein Ausfallrisiko besteht. Denn innerhalb des Stornozeitraums muss der Vermittler bei Auflösung eines Vertrags die erhaltene Provision bzw. Courtage wieder zurückzahlen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer die abgeschlossene Versicherung vorzeitig kündigt oder den Vertragsabschluss widerruft.
Beachten Sie — Die Stornoreserve soll sicherstellen, dass die Stornoansprüche der Versicherer befriedigt werden können. Vermittler können deshalb nur mit Zustimmung der Versicherer über die Stornoreserve verfügen.
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