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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Keine steuerbegünstigte Übertragung ohne zeitgleichen Vollzug der Schenkungen

    von StB Simon Gossert, www.ecovis.com, München

    | Es treten vermehrt Fälle auf, in denen FÄ die schenkungsteuerlichen Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG mit der Begründung ablehnen, dass der Vollzug der schenkweisen Übertragung mehrerer Schenkungsgegenstände nicht zeitgleich erfolgte. Die ursprüngliche Problematik resultiert aus einem Urteil des BFH (17.6.20, II R 38/17) und betraf zunächst die Übertragung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft nebst eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die Urteilsgrundsätze werden inzwischen aber auch auf die Übertragung von Einzelunternehmen übertragen. |

    1. Hintergrund

    Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile stellen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich begünstigungsfähiges Vermögen dar, das unter den weiteren Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 ff. ErbStG („Verwaltungsvermögenstest“) begünstigtes Vermögen sein kann. Dieses wiederum kann über die Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG (Regel- und Optionsverschonung) steuerbefreit behandelt werden, sofern die Lohnsummen- und Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 3 und Abs. 6 ErbStG) eingehalten werden.

     

    Die gegenständliche Problematik betrifft die Einstiegsprüfung, ob eine Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegt. Die Vorschrift definiert das begünstigungsfähige Vermögen wie folgt: