· Fachbeitrag · Sozialversicherung
BSG: Kooperation zwischen BAG und Krankenhäusern ist sozialversicherungspflichtig
von RA Guido Kraus, Fachanwalt für Medizinrecht, und RAin Celina Tarras, Fachanwältin für Medizinrecht Curacon Recht GmbH, Hannover
Das BSG hat eine medizinrechtlich relevante Entscheidung getroffen. Es hat entschieden, dass ein Arzt, der als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis (GbR) aufgrund eines Kooperationsvertrags ärztliche Leistungen für ein Krankenhaus erbringt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. LGP stellt den Fall und dessen Bedeutung für die Praxis vor.
GbR erbrachte nephrologische Leistungen für Krankenhaus
Der Kläger ist Facharzt und Mitgesellschafter einer vertragsärztlich zugelassenen Gemeinschaftspraxis (GbR) für Nephrologie und Rheumatologie. Ein Krankenhaus ohne eigene Nephrologen schloss 2016 mit der GbR einen unbefristeten Kooperationsvertrag über die Erbringung nephrologischer Leistungen. Die GbR sollte die ärztlichen Leistungen durch ihre Gesellschafter oder durch angestellte Ärzte erbringen. Die eingesetzten Ärzte mussten die klinikinternen Vorgaben beachten, die vorhandene Infrastruktur nutzen und die zur Abrechnung erforderlichen Angaben machen. Vergütet wurde nach Pauschalen oder GOÄ.
Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status wurde 2017 festgestellt, dass der Facharzt dort eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte. Das SG Wiesbaden hob diese Entscheidung mangels direkter Vertragsbeziehung zwischen Facharzt und Klinik zunächst auf. Das LSG Hessen wies die Klage jedoch ab und sah eine faktische Eingliederung des Facharztes in den Betriebsablauf der Klinik sowie eine persönliche Abhängigkeit. Der Facharzt rügte mit seiner Revision, dass ausschließlich die GbR Vertragspartnerin des Krankenhauses sei und er selbst daher keine persönliche Leistung schulde. Er trage als Mitgesellschafter zudem ein unternehmerisches Risiko und müsse sich nicht in die klinischen Strukturen eingliedern.
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