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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags: Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für Veranlagungszeitraum 2026
Fallen für einen Arbeitnehmer ‒ insbesondere für „Inbounds“ oder Grenzgänger ‒ Beiträge in eine ausländische Sozialversicherung an, hängt der Abzug als Sonderausgaben beim Arbeitnehmer von der richtigen Einordnung nach deutschem Steuerrecht ab. Der Arbeitgeber muss die Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Das BMF hat jetzt für einige Länder die Aufteilungsmaßstäbe für 2026 bekanntgegeben.
Hintergrund — In vielen Ländern wird statt einzelner Beiträge zu verschiedenen Versicherungszweigen nur ein einheitlicher Globalbeitrag erhoben, der für die richtige Einordnung in die entsprechenden Kategorien ‒ Altersvorsorge, Basiskranken- und Pflegeversicherung und sonstige Vorsorgeaufwendungen ‒ aufgeteilt werden muss. Für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Großbritannien und Zypern gibt die Finanzverwaltung jährlich aktualisierte Maßstäbe vor ‒ so auch für 2026 (BMF, Schreiben vom 25.11.2025, Az. IV C 4 ‒ S 2221/00348/007/007, Abruf-Nr. 251440).