· Fachbeitrag · Elternzeit
Können einem Arbeitnehmer in Elternzeit steuerfreie Bezüge weitergewährt werden?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Arbeitnehmer erhalten steuerfreie Bezüge, z. B. monatliche Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro oder Zuschüsse zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten & Co. Doch was gilt, wenn sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet und keine Arbeitsleistung erbringt? Können steuerfreie Bezüge weitergewährt werden ‒ oder sind diese nun steuerpflichtig? |
Steuerfreie Bezüge können weitergewährt werden
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro für z. B. Gutscheine und andere Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) und die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Kindergartenzuschüsse setzen u. a. voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitgeber die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ 8 Abs. 4 EStG). Damit muss es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten der Leistung führt nicht zur Steuerfreiheit.
Weil die Steuerfreiheit explizit nicht an eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt ist, sondern lediglich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, bleiben auch während der Elternzeit weitergewährte Bezüge nach Maßgabe der lohnsteuerlichen Regelungen steuer- und beitragsfrei. Denn während der Elternzeit ruht zwar die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis selbst besteht aber fort.
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Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss zu den Gebühren für die Unterbringung des zweijährigen Kindes in einer Kindertagesstätte von monatlich 100 Euro. Zudem erhält er einen monatlichen Tankgutschein über 50 Euro ‒ jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Aufgrund der Geburt des zweiten Kindes nimmt der Arbeitnehmer ein Jahr lang Elternzeit.
Lösung: Leistet der Arbeitgeber auch während der Elternzeit den Zuschuss für die Kindertagesstätte sowie den Tankgutschein, bleiben die Leistungen auch während der Elternzeit steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 33 und § 8 Abs. 2 S. 11 EStG). |
Keine Anrechnung der steuerfreien Bezüge auf das Elterngeld
Erzielt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit ein Erwerbseinkommen, dann wird dieses grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet. Maßgebend für diese Anrechnung ist allerdings nur das steuerpflichtige Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, denn steuerfreie Einnahmen bleiben unberücksichtigt. Erhält ein Arbeitnehmer während der Elternzeit weiter steuerfreie Bezüge wie Sachbezüge im Wert von monatlich bis zu 50 Euro oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung, dann reduziert sich dadurch nicht das Elterngeld.