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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    Update E-Mobilität ‒ Teil 2: BMF regelt Erstattung privater Stromkosten komplett neu

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Nutzen Arbeitnehmer Elektro-Privat- oder E-Dienstwagen, fallen Stromkosten an. Zwar wurden die steuerlichen Folgen schon ausführlich geregelt. Das BMF hat aber im November 2025 umfangreich Stellung bezogen. LGP zeigt in einer zweiteiligen Serie die Neuerungen. In Teil 2 geht es um die komplette Neuregelung für die Erstattung privater Stromkosten.

    Erstattung privater Stromkosten

    Lädt der Arbeitnehmer sein privates E-Fahrzeug zu Hause, dann handelt es sich um privat veranlasste Stromkosten. Möchte der Arbeitgeber diesen Ladestrom erstatten, dann ist die Erstattung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Anders sieht das jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug zu Hause lädt, das ihm der Arbeitgeber als Dienstwagen zur Nutzung überlassen hat. Den für dieses Fahrzeug verwendeten Ladestrom kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).

     

    Auslagenersatz bis zum 31.12.2025

    Bis zum 31.12.2025 war es so, dass für diesen Auslagenersatz zwei Möglichkeiten bestanden. Entweder musste der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die tatsächlich entstandenen Kosten für den bezogenen Ladestrom nachweisen. Oder es wurde eine Ladestrompauschale angesetzt (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10009 :004, Rz. 24, Abruf-Nr. 218087). Die Höhe der Pauschale richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und ob für das Fahrzeug eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Pauschale betrug seit dem 01.01.2021