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  • · Arbeitgeberleistungen

    Gehaltsumwandlung: Ist die Umwandlungsrate vom Arbeitgeber brutto oder netto anzusetzen?

    Bild: © Running opossum - stock.adobe.com / KI-generiert

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Wandelt der Arbeitgeber Gehalt z. B. zugunsten eines E-Bike oder Pkw um, mindert die Umwandlungsrate den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Ein LGP-Leser fragt: Ist die Umwandlungsrate mit dem Brutto- oder Nettobetrag der Kosten anzusetzen, die den Arbeitgeber treffen? |

     

    Entscheidung über Höhe der Umwandlungsrate obliegt Arbeitgeber

    Bei einer Gehaltsumwandlung entscheidet der Arbeitgeber, in welcher Höhe die Umwandlungsrate vom Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgezogen wird. Denn er ist nicht gezwungen, sämtliche Kosten (z. B. Leasingrate für ein E-Bike/Pkw) über die Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer zu berechnen.

     

    Vorsteuerabzugsberechtigung ja oder nein ‒ und die Überlegungen

    In der Praxis werden bei klassischen Gehaltsumwandlungen die den Arbeitgeber treffenden Kosten oft zu 100 Prozent bei der Umwandlungsrate berücksichtigt. Ist der Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann sind die Bruttoaufwendungen für die Höhe der Umwandlungsrate entscheidend.