Für manche Leistungen sieht die StBVV auf Anhieb keinen Gebührentatbestand vor. Dennoch sollte das niemanden davon abhalten, diese Leistungen abzurechnen. Mit diesen Hinweisen sind Sie auf der sicheren Seite.
In der neuen Episode unseres AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und sein Co-Moderator Rechtsanwalt Steffen Pasler wieder über wichtige Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Neben aktuellen Informationen zu ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von KP Kanzleiführung professionell halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Das OVG Münster (15.5.25, 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23) entschied, dass Betriebe, die 2020 trotz wirtschaftlicher Verflechtungen mehrere Anträge auf NRW-Soforthilfen stellten, die Gelder zurückzahlen müssen. Diese Form der Antragstellung verstößt gegen europäisches Beihilfenrecht, auch wenn das Antragsformular missverständlich war.
In dieser Episode des AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und Rechtsanwalt Steffen Pasler über die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Besondere Schwerpunkte sind die Gesetzesänderung zum ...
Ab dem 1. September 2025 wird für das Meldeportal der Financial Intelligence Unit (goAML Web) eine Zwei-Faktor-Authentifizierung eingeführt. Dort Registrierte müssen sich mit einem zusätzlichen Verifizierungscode ...
Neu! IWW-Webinar Änderungen in der Lohnabrechnung 2026
Was ändert sich zum Jahreswechsel bei Lohnsteuer und Sozialversicherung? Das IWW-Webinar am 08.01.2026 bringt Sie schnell und einfach auf den neuesten Stand! Sie erhalten einen tagesaktuellen Gesamtüberblick mit konkreten Handlungsempfehlungen und praktischen Beispielen.
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 20.03.2026 findet der 20. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
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Unternehmen in NRW müssen Corona-Soforthilfen zurückzahlen, wenn sie freiwillig darauf verzichtet haben. Ein Gerichtsurteil bestätigt die Wirksamkeit dieser Verzichtserklärungen (OVG Münster 16.5.25, 4 A 2928/24, 4 A 2929/24).