01.04.2001 · Fachbeitrag aus KP · Kostenrecht
Für Entscheidungen, die nach dem 31.12.00verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündungzugestellt worden sind, gilt das Zweite Gesetz zur Änderung derFinanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG). Hierdurchergeben sich in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit erheblicheNeuerungen, wie zum Beispiel
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus KP · Honorardurchsetzung
Bekanntermaßen dürfen Steuerberater wieauch Rechtsanwälte andere Angehörige der steuerberatendenBerufe in Berufsgerichtsverfahren vertreten für Steuerberatervgl. § 107 Abs. 1 StBerG; § 138 Abs. 1 StPO. Da es sich beisolchen Verfahren in der Regel um hochqualifizierte Tätigkeitenhandelt, lassen sich durchaus hohe Honorare durchsetzen. WelcheGebühren angemessen sind und worauf Sie als Steuerberater in einemBerufsgerichtsverfahren achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus KP · Wettbewerbsrecht
Gemäß § 57a StBerG ist fürSteuerberater Werbung nur erlaubt, soweit sie über die beruflicheTätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht aufdie Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. In § 10der Berufsordnung für Steuerberater BOStB wird dazuausgeführt, dass Steuerberater auf berufswidrige Werbungverzichten müssen. Sie dürfen aber in bestimmter Weiseüber ihre berufliche Tätigkeit informieren, wenn dieseInformation sachlich zutreffend und objektiv ...
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus KP · Berufsrecht
In KP 1/01, 13 f. haben wir über die fürWirtschaftsprüfer geltenden Besonderheiten bei einerHaftungsbeschränkung nach § 67a StBerG berichtet. Da unsbezüglich der in diesem Beitrag genannten Versicherungssummeneinige Anfragen erreicht haben, erscheint uns folgende Klarstellunggeboten:
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus KP · Gebührenrecht
Gemäß § 33 Abs. 4 StBGebVerhält der Steuerberater für die Buchführung nach vomAuftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mitbeim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen desSteuerberaters - neben der Vergütung für dieDatenverarbeitung und für den Einsatz derDatenverarbeitungsprogramme - eine Monatsgebühr von 1/20 bis10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C.
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