10.05.2022 · Nachricht aus GStB · Gewerbesteuer
Mit Urteil vom 2.2.22 (III R 65/19) hat der BFH entschieden, dass Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen ist.
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10.05.2022 · Nachricht aus GStB · Sonderausgaben
Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Geschäftsführer einer GmbH, die gemäß § 42d EStG als Arbeitgeberin für nachzuentrichtende Lohn- und Kirchensteuer in Haftung genommen worden war, die von ihm aufgrund eines Rückgriffsanspruchs an die GmbH erstattete Kirchensteuer als Sonderausgaben bei seiner persönlichen ESt-Festsetzung abziehen kann. Aktuell hat sich das FG Münster (23.6.20, 12 K 3738/19 E, Rev. BFH: X R 16/21) dagegen ausgesprochen. Da der Geschäftsführer die auf ihn ...
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10.05.2022 · Nachricht aus GStB · Kapitaleinkünfte
Das FG München (28.9.21, 6 K 1458/19, Rev. BFH: VIII R 27/21) hat aktuell entschieden, dass – anders als bei der Rechtslage bis zum VZ 2009 – vereinnahmte Stillhalterprämien bei Zufluss und Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen sind. Eine periodenübergreifende Saldierung findet nicht statt.
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10.05.2022 · Nachricht aus GStB · Nicht selbstständige Arbeit
Laut FG Mecklenburg-Vorpommern (24.11.21, 3 K 6/20; Rev. BFH: VI R 27/21) resultiert bei einem angestellten Bauleiter, der bei einem international tätigen Bauunternehmen angestellt ist, eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht bereits aus dem Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Stadt, in der das Niederlassungsgebäude liegt, als „Einstellungsort“ genannt wird. Gelegentliche Besprechungen des Bauleiters am Sitz des Arbeitgebers und ein ...
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29.04.2022 · Nachricht aus GStB · Außergewöhnliche Belastungen
Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung in Thailand eines an Kälteallodynie Leidenden nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster 23.2.22, 7 K 2261/20 E).
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29.04.2022 · Nachricht aus GStB · Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach einer Entscheidung des FG Münster (24.2.22, 6 K 1946/21 E; Rev. BFH: VI R 8/22) fallen Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
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29.04.2022 · Nachricht aus GStB · Pauschale Einkommensteuer
In der Praxis sind häufig Fälle anzutreffen, bei denen ein Unternehmen eine VIP-Loge zu einem Pauschalpreis mietet, der es ihm ermöglicht, zu jeder Veranstaltung mehrere Personen einzuladen. Dass in der Möglichkeit des Besuchs eine Zuwendung liegt, ist unstreitig. Gleichzeitig wohnt aber auch in jeder Zuwendung gegenüber Kunden ein Werbewert inne. Das FG Berlin-Brandenburg (22.6.21, 8 K 8232/18, Rev. BFH: VI R 15/21) hat jüngst klargestellt, dass die Ermöglichung des Besuchs von ...
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29.04.2022 · Nachricht aus GStB · Berufsausbildung
Der BFH hat jüngst entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich ist, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung (BFH 15.12.21, III R 43/20).
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27.04.2022 · Fachbeitrag aus GStB · GmbH-Geschäftsführerversorgung
Das FG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 9.6.21 (7 K 3034/15 K, G, F) in der Fachwelt für Aufmerksamkeit gesorgt. In einem sehr komplexen Fall hat das Gericht zu unterschiedlichen Fragen der Geschäftsführer-Pensionszusage Auffassungen vertreten, die dringend einer Überprüfung und Korrektur durch den BFH bedürfen (Rev. BFH: I R 29/21). Die zur Wirksamkeit, Eindeutigkeit und Auslegung von Pensionszusagen getroffenen Entscheidungen haben die Autoren im Rahmen des ersten Teils des ...
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27.04.2022 · Fachbeitrag aus GStB · Arbeitgeber
Bei der Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen oder dem geldwerten Vorteil für die Gestellung eines Firmenwagens mit 15 % müssen Arbeitgeber ab 2022 prüfen, ob die Arbeitnehmer voraussichtlich an fünf Arbeitstagen pro Woche am Ort der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden sollen. Dies hat zur Folge, dass die 15-Tage-Regelung bei regelmäßiger Tätigkeit im Homeoffice nicht mehr uneingeschränkt angewandt werden darf.
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