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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Abgrenzung sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwendungen von nachträglichen Herstellungskosten bleibt Dauerstreitpunkt

    Das FG Münster (3.6.25, 13 K 356/23 E; Rev. BFH IX R 13/25) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für die Sanierung eines Schachtes als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Das FG stellte im Rahmen der Gesamtwürdigung auf die Zweckrichtung der Aufwendungen ab und beurteilte diese als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens. Zielgerichtet sei es um die Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Grundstücks gegangen. Die Kläger hätten das Grundstück wieder einer einkünftebezogenen Nutzung (Vermietung zu gewerblichen Zwecken) zuführen wollen.

     

    Das FG ordnete die Aufwendungen unter Berücksichtigung von § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 HGB als nachträgliche Herstellungskosten im Sinne einer Zweitherstellung ein. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Grund und Boden vor der Sanierungsmaßnahme wirtschaftlich betrachtet „voll verschlissen“ war. Mit der Sanierung sei erst wieder eine Nutzbarkeit möglich gewesen.

     

    PRAXISTIPP — Ungeklärt ist bislang, ob die Veränderung der Vermögensart den Zeitpunkt des ursprünglichen Zustands im Sinne von § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 HGB beeinflusst. Daneben hat der BFH bisher nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Zweitherstellung bzw. wirtschaftliche Neuherstellung i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 HGB bei dem Wirtschaftsgut „Grund und Boden“ möglich ist.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 41 | ID 50657473