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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

    Rückwirkende Versagung der Steuerfreiheit für Altverträge soll zulässig sein

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    Wer sich bei einer älteren Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für die Rentenzahlung entschieden hat, konnte nach dem BFH-Urteil vom 1.7.21 (VIII R 4/18) darauf setzen, dass seine Rente zumindest vorerst steuerfrei bleibt. Mit dem JStG 2024 hat der Gesetzgeber diese positive Rechtsprechung aber rückwirkend für alle noch offenen Fälle ausgehebelt. Es stellt sich damit die Frage, ob diese Rückwirkung verfassungskonform ist. Nun hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Aushebelung des genannten BFH-Urteils, zulässig sein soll (Urteil vom 2.9.25, 15 K 15051/25). In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 7.10.25 (4 K 151/24). In beiden Fällen wurde die Revision zugelassen, doch nur der Kläger aus Schleswig-Holstein hat diese eingelegt (VIII R 19/25).

     

    Zum Hintergrund

    Lebensversicherungen, deren Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 liegt, waren – und sind noch – steuerlich besonders privilegiert. Das heißt: Die Versicherungsleistung von Altverträgen ist im Erlebensfall unter gewissen Voraussetzungen komplett steuerfrei. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Aber: Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern eine Rentenzahlung gewünscht, so sind diese Renten mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig – so die Auffassung der Finanzverwaltung.

     

    Im Jahr 2021 hatte der BFH zwar die Besteuerung des Ertragsanteils verworfen und entschieden, dass bei einer steuerbegünstigten privaten Rentenversicherung mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht die Rentenzahlungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen. Genauer gesagt müssen die Zahlungen steuerfrei bleiben, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt (BFH 1.7.21, VIII R 4/18). Mit dem JStG 2024 hat der Gesetzgeber allerdings das positive BFH-Urteil rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a i. V. m. § 52 Abs. 28 S. 5 EStG). Das FG Berlin-Brandenburg sieht hierin eine zulässige unechte Rückwirkung. Das FG Schleswig-Holstein sieht die Problematik etwas differenzierter.