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  • 25.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248771

    Europäischer Gerichtshof: Mitteilung_urteil vom 08.09.2022 – C-98/21


    Rechtssache C-98/21: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Finanzamt R/W-GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung ‒ Mehrwertsteuer ‒ Richtlinie 2006/112/EG ‒ Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 167 und Art. 168 Buchst. a ‒ Vorsteuerabzug ‒ Begriff „Steuerpflichtiger“ ‒ Holdinggesellschaft ‒ Ausgaben im Zusammenhang mit einem in Form einer Sacheinlage an Tochtergesellschaften erbrachten Gesellschafterbeitrag ‒ Keine Teilhabe der Ausgaben an den allgemeinen Aufwendungen ‒ Überwiegend steuerfreie Tätigkeiten der Tochtergesellschaften)

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Finanzamt R/W-GmbH (Rechtssache C-98/21) ABl. C 182 vom 10.5.2021.

    2022/C 408/18

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Finanzamt R

    Beklagte: W GmbH

    Tenor

    Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Art. 167

    ist dahin auszulegen, dass

    einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht, wenn erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.

    Verbindliche Sprache: Deutsch

    Datum des Dokuments: 08.09.2022

    Datum des Eingangs: 15.02.2021

    Autor: Gerichtshof

    Verfahrenssprache: Deutsch

    VorschriftenArt. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG