· Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung
Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern als Risikofaktor
von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln
Mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sollen grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer entlastet werden, solange sie sich auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes beschränken. Überschreitet ihre Tätigkeit jedoch den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung, etwa durch eine Betriebsaufspaltung, entfällt die Steuerbegünstigung. Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Vermietung von Dachflächen an eine verbundene Gesellschaft zum Betrieb von Photovoltaikanlagen eine solch „schädliche“ Betriebsaufspaltung begründet (FG Düsseldorf 19.2.25, 5 K 814/22 G, F).
1. Sachverhalt
Die A-GmbH, ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, ist eine Gesellschaft der D-Gruppe. Sie hielt in den Streitjahren sämtliche Geschäftsanteile an der B-GmbH (reine Zwischenholding). Die B-GmbH hielt ihrerseits sämtliche Anteile an der C-GmbH, einer konzerninternen Dienstleistungsgesellschaft. In den Streitjahren erbrachte die C-GmbH nahezu ausschließlich Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Wohnungs- und Gewerbebauten. Außerdem fungierte sie als Konzernfinanzierungsgesellschaft und Cash-Pool-Manager für die D-Gruppe. Sie erbrachte ihre Dienstleistungen überwiegend an andere Gesellschaften der D-Gruppe, aber auch an konzernfremde Immobiliengesellschaften.
Ein weiterer Teilbereich der Tätigkeit der C-GmbH bestand im Betrieb von Photovoltaikanlagen. Zu diesem Zweck mietete sie sowohl von der A-GmbH als auch von anderen Gebäudeeigentümern außerhalb der D-Gruppe Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. In den Jahren 2008 und 2009 installierte sie insgesamt 23 Photovoltaikanlagen. Vierzehn Stück davon wurden auf Dachflächen verschiedener Gebäude der A-GmbH installiert.
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