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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Treuhandmodell als Instrument zur Sicherstellung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung?

    von StB Dr. Sebastian Binder und StBin Vera Zintl M. Sc., beide München

    | Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist insbesondere für immobilienverwaltende Kapitalgesellschaften von herausragender Bedeutung. Aufgrund ihrer engen und teilweise formalistisch anmutenden Voraussetzungen ist sie allerdings Gegenstand zahlreicher finanzgerichtlicher Verfahren. Ein häufiger Streitpunkt ist die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen. Das FG Berlin-Brandenburg (8.7.25, 6 K 6040/22) hat sich in diesem Zusammenhang kürzlich mit dem sog. Treuhandmodell auseinandergesetzt. Nachfolgend soll das Urteil besprochen und es sollen weiterhin gangbare Alternativen aufgezeigt werden, um kürzungsschädliche Tätigkeiten auszulagern. |

    1. Sachverhalt des FG Berlin-Brandenburg vom 8.7.25

    Das Treuhandmodell ist eine in der Praxis weitverbreitete Gestaltung, um die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung durch Übertragung vorhandener Betriebsvorrichtungen auf eine andere Gesellschaft sicherzustellen. Insoweit hat die jüngst veröffentlichte Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg hohe Relevanz für eine Vielzahl bestehender Strukturen:

     

    Im Streitjahr 2019 vermietet die klagende GmbH ein sich in ihrem Eigentum befindliches Grundstück mit aufstehendem Einkaufszentrum an gewerbliche Mieter. Die Wirtschaftsgüter, von denen die Klägerin annahm, dass es sich um Betriebsvorrichtungen des Einkaufszentrums handeln könnte, übertrug sie zuvor im Rahmen eines Treuhandvertrags entgeltlich auf eine Schwestergesellschaft. Soweit die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums aufgrund der Klassifizierung als wesentliche Grundstücks- bzw. Gebäudeteile nicht möglich war, sollte das wirtschaftliche Eigentum an diesen Gegenständen auf die Schwestergesellschaft übertragen werden. Die Klägerin vermietete in der Folge die betreffenden Wirtschaftsgüter zusammen mit dem Grundbesitz. Die Vermietung der Betriebsvorrichtungen erfolgte dabei als Treuhänderin in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Schwestergesellschaft. Über die Einstufung der Treugüter als Betriebsvorrichtungen sind sich die Beteiligten des Rechtsstreits zum Teil uneinig.