· Fachbeitrag · Kostenrecht
Wann sind die „Mehrkosten“ eines Terminsvertreters zu erstatten?
| Ist die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung an einem Gerichtsort fern vom Kanzleiort notwendig, stellt sich für den Hauptbevollmächtigten stets die Frage, ob er den Termin persönlich wahrnimmt oder einen Kollegen vor Ort mit der Terminswahrnehmung beauftragt. Neben dem Willen des Mandanten und den diesbezüglichen Vereinbarungen sind dabei vor allem Aspekte des (zeitlichen) Aufwands und der Komplexität der Sache von Relevanz. Bevor die Frage der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten gestellt wird, sollte jedoch versucht werden, eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO zu erreichen. Auch muss gefragt werden, ob es überhaupt einer Verhandlung bedarf. In vielen Fällen werden nur die Anträge gestellt, sodass auch ein Übergang ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeregt werden könnte. Ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung zeigt, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten ‒ der stets durch die Partei oder in deren Namen erfolgen muss ‒ auch bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten Probleme machen kann. |
Sachverhalt
Das LG verurteilte den Beklagten nach einer Teilerledigterklärung zur Zahlung und wies dessen Widerklage ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte es dem Beklagten auf und setzte den Streitwert auf rd. 86.000 EUR fest. Der Beklagte legte gegen das Urteil wegen seiner Beschwer von knapp 49.000 EUR vollumfänglich Berufung ein. Nach einer weiteren Teilerledigterklärung der Klägerin erschien in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG für die Klägerin in Untervollmacht ein Terminsvertreter. In dem Termin stimmte der Beklagte der zuletzt erklärten Teilerledigterklärung der Klägerin zu und nahm die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Widerklage durch das LG zurück; den zuletzt gestellten Zahlungsantrag der Klägerin erkannte er an. Nach der Schlussentscheidung hatte der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das OLG setzte dann den Streitwert des Berufungsverfahren auf 48.822,62 EUR fest.
Die Klägerin beantragte dann die Kostenfestsetzung, wobei sie für den Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt den Nettobetrag einer 0,8-Verfahrensgebühr sowie einer 1,2-Terminsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale) geltend machte, netto eine Summe von 2.578 EUR.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig