09.01.2026 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Tücken des selbständigen Beweisverfahrens
| Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird. |
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