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  • · Nachricht · Versorgungsausgleich

    Anspruch auf Teilhabe an einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung klar definiert

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, in welcher Konstellation ein Ausgleich einer Privatvorsorge wegen Invalidität / privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen grober Unbilligkeit nicht auszugleichen ist (24.3.24, 3 UF 108/23, Abruf-Nr. 247982 ).

     

    Beim Mann (M) liegen die Voraussetzungen des § 28 VersAusglG vor. Hiernach ist ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität auszugleichen, wenn bei der Ausgleichspflichtige der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und der Ausgleichsberechtigte am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Trotz der Verweisung in § 28 Abs. 3 VersAusglG auf die Vorschriften des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (VA) ist der Ausgleich von Amts wegen im Verbundverfahren durchzuführen (OLG Stuttgart 10.9.20, 16 UF 53/20).

     

    Die Erwerbsminderungsrente der Frau (F) aufgrund einer gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt nicht dem VA, da sie weder durch Arbeit geschaffen noch durch Vermögen begründet wurde, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.

     

    Gem. § 27 VersAusglG ist in dieser Situation ein Ausgleich der Berufsunfähigkeitsversicherung des M grob unbillig:

     

    Beide Ehegatten sind teilweise in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, wobei die Minderung jeweils in der Ehezeit eintrat, und beide beziehen aufgrund ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit eine Versorgung, der M eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die F eine gesetzliche Unfallversicherung. Es wäre grob unbillig, wenn der M von der Erwerbsminderungrente i. H. v. monatlich rund 580 EUR die Hälfte abgeben müsste, die F ihre Rente i. H. v. bis zu rund 1.300 EUR monatlich aber vollständig behalten dürfte. F war auch nicht wirtschaftlich auf die Teilung des Anrechts des M angewiesen. (AM)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 23 | ID 50665839