Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Ist die Folgenankündigung bei der Genehmigung von Umgangsvereinbarungen zwingend erforderlich?

    § 89 Abs. 1 FamFG sieht vor, dass bei der Zuwiderhandlung, u. a. gegen Regelungen zum Umgang, die Familiengerichte Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft anordnen können. Diese Ordnungsmittel haben nicht nur Beuge-, sondern auch strafähnlichen Sanktionscharakter. Dies erfordert es, dass der gesetzlich vorgegebene Weg eingehalten wird.

     

    • Beispiel

    Das FamG hat eine Umgangsvereinbarung genehmigt, allerdings ohne den Zusatz, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung Zwangsmittel verhängt werden können. Der RA der Kindesmutter (M) fragt sich, ob er trotzdem aus dem Titel vollstrecken kann.

     

    Das Gericht muss im Beschluss über Umgang oder Herausgabe auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinweisen, § 89 Abs. 2 FamFG. Diese Belehrung ist Voraussetzung für Ordnungsmittel und muss im Erkenntnisverfahren zwingend von Amts wegen erfolgen (Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 462). Es bedarf keines Antrags dazu und es besteht auch kein richterliches Ermessen (MüKo/Zimmermann, FamFG, 4. Aufl., § 89 Rn. 7). Ein bloßer Hinweis im Sitzungsprotokoll reicht nicht. Mindest- und Höchstbetrag der Ordnungsmittel müssen in der Folgenankündigung angegeben werden (Zimmermann, a. a. O., § 89 Rn. 7).