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  • 11.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246421

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 29.01.2025 – 1 UF 186/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 29.01.2025, Az. 1 UF 186/24

    Tenor

    I. Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 15.08.2024 - mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, bei der es verbleibt - wie folgt abgeändert:

    Es wird festgestellt, dass es kindesschutzrechtlicher Maßnahmen nicht bedarf.

    II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

    III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

    Gründe
    I.

    Das Verfahren hat die Regelung der elterlichen Sorge und diesbezügliche kindesschutzrechtliche Maßnahmen betreffend die Geschwister A, B und C zum Gegenstand.

    Der zwölfjährige A, der zehnjährige B und die siebenjährige C sind die gemeinschaftlichen Kinder der weiteren Beteiligten zu 1. (im Folgenden: „Mutter“) und des weiteren Beteiligten zu 2. (im Folgenden: „Vater“). Die Eltern sind miteinander verheiratet, leben aber seit Juni 2022 voneinander getrennt. Das Sorgerecht für ihre Kinder üben die Eltern hiernach gemeinsam aus. Seit dem Getrenntleben der Eltern hatten (und haben) alle drei Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter.

    Insbesondere mit Blick auf die Umgangskontakte des Vaters mit den Kindern stellte sich die familiäre Situation im Nachgang der Trennung im Übrigen von Beginn an als äußerst problematisch dar. Schon im Jahr 2022 führten die Eltern kindschaftsrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2 (… und …). Es folgten weitere Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2 (… u. a.).

    Im Zuge dessen gelang es trotz diverser gerichtlicher Anhörungstermine, intensiver professioneller Unterstützungsangebote und verschiedenartiger Regelungsversuche - nicht zuletzt zur zeitlichen Ausgestaltung des Umgangs sowie konkreten Übergabemodalitäten - letztlich nicht, einen dauerhaft regelmäßigen, stabilen Umgang zwischen Vater und Kindern zu etablieren. Vielmehr kam es anhaltend zu immer wieder massiv eskalierten Konflikten (etwa anlässlich einzelner Übergabesituationen). Die betroffenen Kinder zeigten sich zunehmend belastet; phasenweise verweigerten sie jeglichen Kontakt mit ihrem Vater. Auch eine im Rahmen des Verfahrens … zwischenzeitlich installierte Umgangspflegschaft brachte insoweit keine nachhaltigen Veränderungen.

    Nachdem der Vater den Grund hierfür vor allem in einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt der Kinder sah - der unter anderem durch fortlaufende Manipulationen seitens der Mutter, deren fehlende Trennungsakzeptanz auch angesichts ihrer strengen Religiosität, Einmischungen von Seiten der mütterlichen Familie sowie die vermeintlich daraus resultierende eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter bestärkt werde -, entschloss sich der Vater im August 2023 sodann, das hiesige Verfahren einzuleiten, in welchem er zum Zwecke eines Umzugs der Kinder zu ihm (zunächst) die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf ihn beantragte.

    In diesem Verfahren gab das Amtsgericht schließlich ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten zu den weiteren sorge- und umgangsrechtlichen Perspektiven in Auftrag.

    Nach zusätzlichen Eingaben beider Elternteile - die sich unter detaillierter Darstellung einzelner Umgangsbegebenheiten wiederholt ausführlich über die Bedeutung des Willens der Kinder wie auch die Ursachen hierfür auseinandersetzten - sowie schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamts und der mittlerweile für die Kinder bestellten Verfahrensbeiständin, die nicht zuletzt übereinstimmend die Not der Kinder ob ihres großen Loyalitätskonflikts betonten, erstattete die bestellte Sachverständige, Frau D, nach einem vorherigen Zwischenbericht vom 19.04.2024 (zu den Ergebnissen der bisherigen lösungsorientierten Bemühungen in der Zusammenarbeit mit der Familie) sodann unter dem 17.07.2024 ihr abschließendes schriftliches Gutachten. Darin brachte die Sachverständige im Zuge ihrer zusammenfassenden Beurteilung schlussendlich erstmals die Alternative einer temporären Fremdunterbringung der Kinder auf. In einer neutralen Umgebung erführen die Kinder nach Einschätzung der Gutachterin unter anderem die implizite wie explizite Erlaubnis, ihre Eltern weiterhin lieben und Kontakt mit beiden Elternteilen pflegen zu dürfen. Auch mittels dortiger professioneller Angebote für Eltern (beispielsweise Erziehungs- und Familienberatung sowie -therapie) könne den Kindern auf diese Weise gegebenenfalls eine Chance für das Erreichen eines selbstbestimmten Lebens und einer gesunden Entwicklung geboten werden.

    Daraufhin hörte das Amtsgericht am 31.07.2024 alle drei Kinder gemeinsam persönlich an. In einem sich unmittelbar anschließenden (weiteren) Anhörungs- und Erörterungstermin erhielten sodann auch die Eltern (erneut) Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusammen mit der Verfahrensbeiständin, dem Jugendamt wie auch der Sachverständigen wurden die Ergebnisse des Gutachtens diskutiert. Die Sachverständige erläuterte bestehende Nachfragen hierzu, wobei dem gerichtlichen Sitzungsvermerk vom 31.07.2024 über diese Feststellung hinaus keine näheren Inhalte zu entnehmen sind.

    In dem parallelen Umgangsverfahren … schlossen die Beteiligten am selben Tag eine - im Folgenden gerichtlich gebilligte - Vereinbarung über einen zehntägigen Umgang des Vaters in den bevorstehenden Sommerferien. Im Übrigen einigten sie sich auf eine Fortführung der bisherigen Umgangsregelung in Gestalt von Wochenendumgängen des Vaters mit allen drei Kindern in jeder zweiten Woche von jeweils Freitag bis Sonntag sowie zusätzlichen wöchentlichen Umgängen dienstags mit jeweils einem Kind im Wechsel.

    Mit Schreiben vom 01.08.2024 teilte das zuständige Jugendamt sodann mit, es habe sich kurzfristig die Möglichkeit eines Kennenlerntermins in einer Jugendhilfeeinrichtung ergeben, wohin alle drei Kinder zwecks Besuchs der dortigen Wochengruppe zeitnah umziehen könnten.

    Da die Mutter einen Umzug der Kinder ablehnte und außerdem zu erkennen gegeben habe, auch den betreffenden Kennenlerntermin nicht mit den Kindern wahrzunehmen, beantragte der Vater unter dem 07.08.2024, ihm wegen der gegebenen Dringlichkeit einstweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein zu übertragen.

    Infolgedessen hörte das Amtsgericht die betroffenen Kinder in dem Eilverfahren … am 14.08.2024 ein weiteres Mal gemeinsam persönlich an. Zudem führte es am selben Tag einen zusätzlichen Termin auch mit den Eltern, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt durch, in welchem nicht zuletzt ergänzende Stellungnahmen der Mutter sowie ihres Verfahrensbevollmächtigten - insbesondere zu den mit einer Herausnahme aus der mütterlichen Obhut verbundenen Belastungen für die Kinder - thematisiert wurden.

    Mit - den Eltern jeweils am 19.08.2024 bekanntgegebenem - Beschluss vom 15.08.2024 entschied das Familiengericht danach abschließend in der (Haupt-) Sache. Es entzog schließlich beiden Elternteilen die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, schulische Angelegenheiten sowie Beantragung von Hilfen zur Erziehung und übertrug die entsprechenden Sorgerechtsteile auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht unter anderem aus, hierdurch solle sichergestellt werden, dass ein kurzfristiger Einzug der Kinder in die zwischenzeitlich bereits besichtigte Wochengruppe eingeleitet werde. Mit dieser Maßnahme verbinde das Gericht die Erwartung, dass die Kinder dadurch nunmehr eine pädagogische und - soweit erforderlich - therapeutische Begleitung erhielten, um zu einer unbeschwerten Beziehung und Bindung zum Vater zurückkehren zu können.

    In der Folge zogen A, B und C auf entsprechende Veranlassung des Jugendamts bereits am 26.08.2024 - und damit noch vor Eingang der Gerichtsakte bei dem Oberlandesgericht am 27.08.2024 - in das Kinderdorf1 in Stadt3 um, wo sie fortan die dortige Wochengruppe besuchten. Die nachfolgenden Wochenenden verbrachten sie im Wechsel bei jeweils einem Elternteil.

    Mit ihrer zuvor am 20.08.2024 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde begehrt die Mutter unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbingens - vor allem zu den aus ihrer Sicht untragbaren Folgen einer Fremdplatzierung der Kinder - in zweiter Instanz, die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben mit dem Ziel, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder wieder in ihrem Haushalt zu begründen.

    Mit seiner unter dem 10.12.2024 erhobenen Anschlussbeschwerde strebt mittlerweile gleichermaßen der Vater die Aufhebung des Beschlusses vom 15.08.2024 - auch in Bezug auf seine Sorgerechtsteile - an.

    Der Senat hat beide Elternteile am 26.09.2024 persönlich angehört. Zusammen mit den Eltern, der Verfahrensbeiständin, den zuständigen Vertretern des Jugendamts sowie der Ergänzungspflegerin wurde die Angelegenheit erneut umfangreich erörtert.

    Am 03.12.2024 hat der Senat zudem A, B und C kennengelernt und sie im Beisein der Verfahrensbeiständin ebenfalls - getrennt voneinander - persönlich angehört.

    Auf die Hinweise des Senats vom 26.09.2024 und 06.12.2024 kehrten alle drei Kinder - bei für die weitere Zeit übereinstimmend vorgesehenen ambulanten Unterstützungsmaßnahmen (Multi-Familien-Therapie, sozialpädagogische Familienhilfe, psychotherapeutische Anbindung der Eltern) - schließlich am 20.12.2024 in allseitigem Einvernehmen in den Haushalt der Mutter zurück.

    Sämtliche Beteiligten hatten Gelegenheit zur abschließenden schriftlichen Stellungnahme bis zum 27.12.2024.

    Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen; wegen zusätzlicher Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.

    Die Beschwerde der Mutter wie auch die (unselbständige) Anschlussbeschwerde des Vaters sind gemäß §§ 58 ff. FamFG jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig. Beide Rechtsmittel sind gleichermaßen begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung mit der Folge, dass die Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder fortan wieder vollumfänglich gemeinsam ausüben.

    1. Der durch das Amtsgericht angeordnete Entzug der elterlichen Sorge war als unverhältnismäßig aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Entziehung des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB waren und sind in Bezug auf beide Elternteile nicht erfüllt.

    a) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Hierbei ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB zu beachten, wonach Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Deshalb gelten für eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie des BGH besonders strenge Anforderungen. Danach liegt eine Gefährdung des Kindeswohls erst dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße vorhanden ist, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Das Kindeswohl muss in diesem Sinne nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein (BVerfG NJW 2015, 223; FamRZ 2014, 907; BGH NJW 2017, 1032 jeweils m.w.N.). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH NJW 2017, 1032). Die bloße Besorgnis künftiger Gefährdungen genügt hingegen nicht (BVerfG FamRZ 2014, 907; FamRZ 2012, 1127). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BVerfG FamRZ 2016, 439). Vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (BVerfG NJW 2015, 223; NJW 2010, 2333).

    Sofern eine Trennung des Kindes von den Eltern in Betracht kommt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG weiterhin die negativen Folgen einer Fremdunterbringung für das Kind zu berücksichtigen, welche durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden müssen, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2021, 753; ZKJ 2014, 242; FamRZ 2014, 1270). Die für das Kind mit der Trennung von seinen Eltern und der Fremdunterbringung verbundenen Folgen dürfen schlussendlich nicht gravierender sein als die Folgen eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie (BVerfG FamRZ 2015, 208).

    Im Zuge der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist auch der Wille des Kindes einzubeziehen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Ein vom Kind erklärter Wille kann Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu beachten. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringeres Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens kann (nur) dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse unzutreffend bezeichnen, oder wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (BVerfG FamRZ 2024, 278; FamRZ 2021, 1201 jeweils m.w.N.).

    Allerdings reichen eine vermeintliche Beeinflussung des Kindes bzw. eine Manipulation des Kindeswillens durch einen Elternteil und eine gegebenenfalls (auch) dadurch bei dem Kind hervorgerufene Verweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Unterbringung des Kindes bei Dritten zu veranlassen. Wegen des Fehlverhaltens eines Elternteils würde das Kind sonst praktisch beide (jedenfalls vorübergehend) verlieren. Erst wenn ein massiver Elternkonflikt zu erheblichen Schädigungen und Verhaltensauffälligkeiten - unter Umständen bis hin zu Suizidgedanken - bei dem Kind führt, kann dieser Befund grundsätzlich Anlass zu einer Sorgerechtsmaßnahme nach § 1666 BGB geben, die jedoch wiederum verhältnismäßig sein muss (BVerfG FamRZ 2015, 208). Eine mutmaßlich unberechtigte Umgangsverweigerung und die dieser Haltung zugrundeliegende fehlende Bindungstoleranz beim Obhutselternteil allein können demgegenüber im Allgemeinen nicht dazu führen, dass eine Kindeswohlgefährdung angenommen und ein Kind über eine Fremdunterbringung etwa dazu gebracht werden kann, den Umgang wieder aufzunehmen oder zu dem Elternteil zu wechseln, mit dem es aktuell jeden Umgang ablehnt. Eine solche Maßnahme ist in der Regel weder geeignet noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung - weg von der bisher betreuenden Mutter - zum Zweck des Beziehungsaufbaus zum derzeit abgelehnten Vater stellt für gewöhnlich vielmehr (auch) einen nicht zu begründenden Eingriff in die grundgesetzlich verbürgten Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Das gilt vor allem dann, wenn das Kind im Haushalt der Mutter dem Grunde nach gut versorgt war und sich keine Aspekte ergeben, die aus anderem Grund eine Fremdplatzierung rechtfertigen würden. Unter solchen Umständen kann nicht zuletzt der entgegenstehende Wille des betroffenen Kindes nicht ohne weiteren Anlass übergangen werden (vgl. zu alledem OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2024, 1289). Bei alledem ist schließlich auch zu beachten, dass das in einschlägigen Konstellationen immer noch vielfach herangezogene, überkommene Konzept der Eltern-Kind-Entfremdung („PA“) nach dem jetzigen Stand der Forschung aus überzeugenden Gründen wissenschaftlich weitestgehende Ablehnung erfährt (vgl. hierzu nur BVerfG FamRZ 2024, 278 und Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, ZKJ 2023, 43-49 und 83-89 m.w.N.).

    b) Den vorstehenden Maßstäben hat das Amtsgericht mit seiner Entscheidung vom 15.08.2024 nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Bewältigung hochkonflikthafter Trennungsszenarien mit einschneidenden, komplexen Auswirkungen (auch) auf das Wohl der betroffenen Kinder - wie in dem vorliegenden Fall - das Familiengericht (wie alle involvierten Professionen) stets vor außergewöhnliche Herausforderungen stellt. Gerade mit Blick auf die fundamentalen gerichtlichen Weichenstellungen für das weitere Leben der Kinder ist es nichtsdestotrotz - und umso mehr - unerlässlich, dass im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung in der Tat alle für das Kindeswohl maßgeblichen Faktoren sorgfältig beleuchtet und abgewogen werden. Dies ist hier nicht in notwendigem Maße erfolgt.

    aa) Dem erstinstanzlich ergangenen Beschluss ist bereits im Ausgangspunkt nicht hinreichend zu entnehmen, ob das Amtsgericht den angeordneten (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge überhaupt im Einzelnen an dem Gefährdungsmaßstab der §§ 1666, 1666a BGB gemessen hat. Die konkrete Rechtsgrundlage der getroffenen Entscheidung geht aus dem Beschluss vom 15.08.2024 nämlich von vorneherein nicht hervor. Zweifel an dem richtigen Entscheidungsmaßstab wirft es insofern unter anderem auf, als in den Entscheidungsgründen auf das eingeholte (lösungsorientierte) Sachverständigengutachten Bezug genommen wird, welches - so in dem Beweisbeschluss vom 31.08.2023 vorgesehen - die „bestmögliche“ Lösung des Konflikts habe ermitteln sollen.

    Nachdem schon der Gutachtenauftrag vom 31.08.2023 dementsprechend keineswegs schwerpunktmäßig die Frage nach einer etwaigen Kindeswohlgefährdung enthielt, finden sich in dem verfahrensabschließenden Beschluss erster Instanz sodann auch keinerlei greifbare Feststellungen zu einer spezifischen Gefahr für die Kinder - im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Vielmehr verhält sich die Entscheidung allein zu der langjährigen familiären Konflikthistorie, der jeweiligen Rolle der Eltern hierbei sowie den damit verbundenen - zweifellos tiefgreifenden - Belastungen für die Kinder angesichts ihres anhaltenden Loyalitätskonflikts. Substanzielle Ausführungen zu etwaigen - über leider nicht nur im Einzelfall zu beobachtende negative Folgen für die Kinder im Umgangsstreit hinausgehenden - konkreten (drohenden) Schädigungen der Kinder lassen sich dem amtsgerichtlichen Beschluss stattdessen nicht entnehmen. Lediglich an einer vereinzelten Textstelle der Entscheidungsgründe wird der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ schließlich überhaupt nur beiläufig abstrakt erwähnt.

    bb) Darüber hinaus fehlt es im Rahmen des Beschlusses des Amtsgerichts jedenfalls an jeglicher Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß den vorgenannten verfassungs- und höchstrichterlichen Grundsätzen.

    Das Familiengericht hat die Frage nach der konkreten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Fremdplatzierung von A, B und C schon im Ansatz nicht aufgeworfen. Hätte es dies getan, wäre es angezeigt gewesen, im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung die jeweiligen Risiken für die Kinder sachgerecht ins Verhältnis zu setzen. Auf diese Weise hätte es einer differenzierten Aufklärung dazu bedurft, ob der zum Zwecke der Fremdunterbringung beschlossene Sorgerechtsentzug in der Tat das für die Kinder einzig gebotene und verhältnismäßige Mittel darstellt, infolgedessen sich die Gesamtsituation für die Geschwister tatsächlich im Ergebnis verbessert.

    Einen solchen (Gefahren-) Abwägungsprozess hat im Übrigen auch die gerichtlich bestellte Sachverständige in ihrem - der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegten - schriftlichen Gutachten vom 17.07.2024 nicht in der notwendigen Form unternommen. Dies war schließlich auch nicht zentraler Gegenstand ihres - lösungsorientierten - Auftrags vom 31.08.2023, der im Wesentlichen vielmehr die Suche nach der bestmöglichen sorge- und umgangsrechtlichen Gestaltung umfasste. Lediglich zum Abschluss ihres schriftlichen Gutachtens hat die Sachverständige daraufhin erstmalig eine temporäre Fremdplatzierung der Kinder als letzte Alternative in den Raum gestellt. Ob die Sachverständige in dem darauffolgenden gerichtlichen Erörterungstermin am 31.07.2024 diesbezüglich möglicherweise weitergehende Einschätzungen tätigte, entzieht sich daneben der Kenntnis des Senats, da der betreffende Sitzungsvermerk des Amtsgerichts entgegen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. nur § 28 Abs. 4 FamFG) keinen näheren Inhalt zu den Details der Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige enthält, obwohl es sich hierbei um einen „wesentlichen Vorgang“ handelt. In seinem Beschluss vom 15.08.2024 hat das Familiengericht hierzu ebenfalls keine weiteren Feststellungen getroffen.

    Hätte das Ausgangsgericht demnach eine genügende Gesamtschau der verschiedenen Gefährdungsaspekte vorgenommen, wären einerseits die Beeinträchtigungen der Kinder durch den hochkonflikthaften Umgangsstreit ihrer Eltern in die Abwägung einzustellen gewesen. Dabei wäre allerdings auch zu berücksichtigen gewesen, dass - anders als in vergleichbaren Fallkonstellationen - in dem hier zu entscheidenden Fall von vorneherein schon keine vollständige Kontaktverweigerung durch die Kinder zu verzeichnen war. Stattdessen sah sich das Familiengericht etwa noch am 31.07.2024 veranlasst, eine Vereinbarung der Eltern zu einem nachfolgenden - und den allseitigen späteren Rückmeldungen zufolge sodann positiv verlaufenen - Ferienumgang des Vaters mit allen drei Kindern und der anschließenden Fortführung regelmäßiger Wochenend- und Alltagskontakte gerichtlich zu billigen. Schon die damit einhergehende Einschätzung, selbige Umgangsregelung widerspreche dem Kindeswohl nicht, steht letztendlich in eklatantem Widerspruch zu der nur zwei Wochen später ergangenen sorgerechtlichen Entscheidung, wonach sodann nur (noch) eine Fremdunterbringung der Kinder und ein Entzug der elterlichen Sorge eine Gefahr für die Kinder im Kontext der Umgangsproblematik ausreichend abwenden würden.

    Überdies hätte das Amtsgericht seinen Blick andererseits tiefergehend (auch) auf die mit der Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt für die Kinder offensichtlich verbundenen schwerwiegenden Entwicklungsrisiken richten müssen. Der Umzug in die Wochengruppe in Stadt4 bedeutete für A, B und C eine komplette Entwurzelung - von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen. Überall dort waren die Kinder nach übereinstimmenden Schilderungen zuvor gut integriert und verbunden. Abseits des problematischen Elternverhältnisses und der Umgangsthematik standen eine kindeswohlgerechte Betreuung, Versorgung und Förderung aller drei Kinder demnach allseits nicht in Frage. Umso deutlicher musste es sein, dass die plötzliche Fremdplatzierung in vielerlei Hinsicht eine erhebliche Destabilisierung für die Kinder bedeuten würde.

    Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang anführt, die Kinder seien zu dem bevorstehenden Aufenthaltswechsel angehört worden und hätten sich dahingehend aufgeschlossen, furchtlos und mit freudigen Gefühlen versehen gezeigt, muss unabhängig von Richtig- und Vollständigkeit dieser Wahrnehmung nicht zuletzt festgehalten werden, dass sich die Kinder anlässlich ihrer neuerlichen Anhörung am 14.08.2024 von vorneherein - auch vorbereitet durch die Eltern - in einer Situation vorfanden, bei Befragung nach ihren Wünschen ohnehin nur noch zwischen den Optionen eines Umzugs zum Vater oder eines Wechsels in das Kinderdorf1 wählen zu können. Eine freie, ungesteuerte Meinungsäußerung wie auch etwaige schmerzliche Gefühle mit Blick auf das potenzielle Verlassen des gewohnten Umfelds bei der Mutter hatten dadurch bereits im Ausgangspunkt ersichtlich kaum Raum. Diese Beschränkungen dürften durch die durchweg gemeinschaftliche Anhörung aller drei Kinder - die sich zum einen gegenseitigen Halt geben und zum anderen wiederum wechselseitigem Loyalitätsdruck untereinander ausgesetzt sind - schließlich noch zusätzlich verstärkt worden sein.

    Auch hiernach steht für den Senat fest, dass der erstinstanzliche Beschluss jedenfalls nicht auf einer - insbesondere ob der Schwere des vollzogenen Eingriffs - notwendigen gründlichen Gesamtschau aller (kindeswohlbezogenen) Umstände des Einzelfalls fußt. Dass es sich bei seiner Entscheidungsfindung vorrangig vom Wohl der betroffenen Kinder hat leiten lassen, hat das Ausgangsgericht damit nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Kindesschutzrechtliche Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB haben sich indes streng am Kindeswohl zu orientieren - und dienen nicht etwa der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen (vgl. nur BVerfG FamRZ 2024, 278). Auch der Senat sieht hier durchaus wesentliche Anteile an der für A, B und C so belastenden Konfliktdynamik ihrer Eltern im zurückliegenden Verhalten der Mutter begründet. Gleichermaßen hat auch der Senat insbesondere den Vater als reflektiert, empathisch und zuvorderst am Wohl der gemeinsamen Kinder interessiert erlebt. Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung kann jedoch nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen elterlichen Fehlverhaltens - sondern allein das Kindeswohl - sein. Soweit erkennbar besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft schließlich kein empirischer Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils (vgl. insoweit erneut BVerfG FamRZ 2024, 278; Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, ZKJ 2023, 43-49 und 83-89 m.w.N.). Dies verkennt leider auch die Sachverständige in Gänze, deren Gutachten auch im Übrigen den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (vgl. nur FamRZ 2019, 1765) nicht im Ansatz genügt.

    c) Auch nach den im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewonnenen weiteren Erkenntnissen hat sich die Überzeugung des Senats sodann weitergehend erhärtet, dass die (mittlerweile wieder beendete) Fremdunterbringung der Kinder - unabhängig von der Bewertung des Amtsgerichts - tatsächlich zu keinem Zeitpunkt verhältnismäßig und damit als kindesschutzrechtliche Maßnahmen gerechtfertigt war.

    Dabei teilt der Senat zunächst vollumfänglich die unter II.1.a) dargestellten Grundsätze, wonach selbst eine vermeintliche Bindungsintoleranz der Mutter und deren nachteilige Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung - wie ohne Zweifel auch auf den emotionalen Belastungsgrad der Kinder - hier schon im Ausgangspunkt nicht geeignet waren, eine Fremdplatzierung der Kinder zu begründen. Die Herausnahme aus der mütterlichen Obhut und die Unterbringung in der Wochengruppe des Kinderdorfs1 - mit dem erklärten Ziel einer Rückkehr zu einer unbeschwerten Beziehung der Kinder zum Vater - stellte vielmehr nicht zuletzt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die individuellen Persönlichkeitsrechte von A, B und C dar. Durch die Missachtung ihres - auf einen Verbleib bei ihrer Mutter gerichteten - Willens wurden die Geschwister darüber hinaus nachhaltig in ihrem Selbstwirksamkeitserleben beschränkt.

    Das eklatante Missverhältnis zwischen den für die Kinder (und den Vater) mit der Fremdunterbringung erstrebten positiven Perspektiven einerseits und der für die Kinder damit jedoch einhergehenden schwerwiegenden Last andererseits ist für den Senat insbesondere anlässlich der Kindesanhörung am 03.12.2024 daraufhin noch einmal überaus eindrücklich deutlich geworden. Der Senat lernte A, B und C bei dieser Gelegenheit als ausgesprochen freundliche, höfliche, intelligente, empfindsame und insgesamt wohlerzogene Kinder kennen. Alle drei Kinder bekundeten jede(r) für sich ihren nachdrücklichen Wunsch, zu ihrer Mutter, ihrer weiteren Familie, ihren Freunden und ihren vorherigen Schulen nach Hause zurückkehren zu wollen. Durch die aktuelle Wochengruppenunterbringung zeigten sie sich erheblich belastet.

    So wurde etwa bei der siebenjährigen C eine große Traurigkeit und ein Gefühl des Verlassenseins deutlich. Sie erzählte unter anderem davon, was sie bei ihrer Mutter wie auch ihrem Vater jeweils vermisst. Regelmäßig müsse sie weinen, wenn sie Heimweh habe. In diesen Situationen hälfen ihr ihre Brüder; außerdem beruhige sie sich beispielsweise dadurch, dass sie aus dem Fenster ihres Zimmers andere Menschen in einem gegenüberliegenden Haus beobachte.

    Auch der zehnjährige B berichtete im Einzelnen von liebgewonnenen Ritualen bei seiner Mutter (gemeinsame Fernsehabende im Bett usw.), aber auch von gemeinschaftlichen Aktivitäten an den Wochenenden bei seinem Vater (Fußballspiele etc.), die er schön findet. Seinerseits wurde für den Senat die deutliche Hoffnung spürbar, dass sich die Gegebenheiten bei seinen Eltern und insbesondere das Verhältnis seiner Eltern miteinander in der Zwischenzeit - auch durch die Hilfsangebote in der Einrichtung - schon derart verbessert haben, dass seine Geschwister und er die Wochengruppe nun zeitnah wieder verlassen können.

    Der zwölfjährige A hinterließ schließlich einen sehr zurückgezogenen, stark belasteten und traurigen Eindruck. Er formulierte psychosomatische Beschwerden, die er als Ausdruck seines Heimwehs wahrnahm. Wenn es ihm manchmal in der Wochengruppe nicht so gut gehe, empfinde er Bauchschmerzen, Übelkeit und Kopfweh. A schilderte zudem, dass er in der letzten Zeit wenig esse. Er wünschte sich, dass es ihm wieder besser geht, wenn er nach der Wochengruppe endlich wieder bei seiner Mutter wohnen kann. Der aufgesuchte Kinderarzt habe erklärt, dass sein Erkrankungsbild auf die Psyche zurückgeführt werden könne. Als A erfahren habe, dass er die Wochengruppe vielleicht bald wieder verlassen könne, habe sich alles schon ein wenig besser angefühlt.

    Parallel zu jenem Erleben der Kinder schilderte das zuständige Jugendamt in seinem ausführlichen Bericht vom 13.11.2024 ebenso die zwischenzeitlichen Entwicklungen auf Seiten der Eltern. Danach bemühte sich die Mutter in der Zwischenzeit unter anderem um Unterstützung bei einer Erziehungsberatungsstelle in Stadt4 und nahm - wie in der Vergangenheit auch schon der Vater - eine ambulante psychotherapeutische Behandlung auf. Aus sozialpädagogischer Sicht des Jugendamts verfügen beide Elternteile gleichermaßen über soziale sowie institutionelle Ressourcen und setzten sich daneben aktiv dafür ein, verschiedene pädagogische Angebote für eine gelingende Rückführung zu nutzen. So besuchten die Eltern zur Verbesserung ihrer Kommunikation zuverlässig und engagiert das Angebot „Kinder aus der Klemme“ und die Multi-Familien-Therapie der Wochengruppe des Kinderdorfs1. Zur weitergehenden Begleitung sah das Jugendamt für die Zukunft hiernach eine ambulante Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII vor. Beide Elternteile berichteten im Übrigen von einer bereits schrittweise eingetretenen positiven Wendung in ihrer Kommunikation. Der Vater beschrieb entsprechende Verbesserungen auch in seinem Verhältnis zu den Kindern. Alle drei Kinder fühlten sich zunehmend wohler in seiner Anwesenheit, kommen gerne zu ihm und akzeptierten ihn mittlerweile auch als Autoritätsperson. Das Jugendamt stellte im Einklang mit der diesbezüglichen Einschätzung des Senats abschließend fest, dass - auch angesichts der durch die Mutter unternommenen deutlichen Fortschritte hinsichtlich ihrer Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft - beide Elternteile in gleicher Weise geeignete Wohnverhältnisse, tragfähige Betreuungsmodelle sowie stabile Bindungen aufwiesen, um das Wohl der Kinder in ihrem jeweiligen Haushalt künftig sicherzustellen. Auch zur Überzeugung des Senats sprachen für den weiteren Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter allerdings deren intensiver dahingehender Wille und der Vorteil, dass A, B und C dadurch in ihr zuvor gewohntes Umfeld - mit vertrauten Schulen, gleichbleibender Struktur und einer bestehenden Peergroup - zurückgelangen konnten.

    Vor diesem Hintergrund brachte der Senat seine Auffassung zur nach alledem gebotenen Rückführung der Kinder mit Schreiben vom 06.12.2024 abschließend zum Ausdruck. Im weiteren Verlauf kehrten alle drei Kinder im allseitigen Einvernehmen noch am 20.12.2024 in den Haushalt der Mutter zurück.

    d) In Anbetracht dessen war der durch das Amtsgericht beschlossene (Teil-) Sorgerechtsentzug nunmehr vollumfänglich aufzuheben, so dass die Eltern die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder wieder umfassend gemeinsam ausüben. Nachdem sich die Eltern in Bezug auf die Rückkehr der Kinder zur Mutter, die dortige weitere Beschulung der Kinder und nicht zuletzt die Fortführung regelmäßiger Umgangskontakte des Vaters mit allen Kindern (grundsätzlich entsprechend der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 31.07.2024) einig geworden sind und sich außerdem übereinstimmend zur fortlaufenden Inanspruchnahme begleitender Hilfen verpflichtet haben, bestand für den Senat - auch nach dem von den Eltern gewonnenen persönlichen Eindruck und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Verfahrensbeiständin - auch keine Veranlassung, den Entzug von Sorgerechtsteilen betreffend einen Elternteil aufrechtzuerhalten. Es ist nicht erkennbar, dass ein weiteres gemeinsames Sorgerecht der Eltern das Kindeswohl gefährden würde. Die weitere gemeinsame elterliche Sorge entspricht überdies schlussendlich dem gleichlautenden Bekenntnis beider Elternteile.

    2. In diesem Zusammenhang bedurfte es letztlich auch keiner Entscheidung über den ursprünglichen Sorgerechtsantrag des Vaters mehr. Denn das Familiengericht hat den Antrag des Vaters gemäß § 1671 BGB mit seinem Beschluss vom 15.08.2024 implizit zurückgewiesen. Die entsprechende Zurückweisung seines Antrags hat der Vater im Rahmen seiner Anschlussbeschwerde vom 10.12.2024 nicht angegriffen. Vielmehr war sein damit verfolgtes Rechtsschutzziel allein auf die Aufhebung des vorherigen Sorgerechtsentzugs (auch) bezüglich seiner Sorgerechtsteile gerichtet. Der Vater hat damit zum Ausdruck gebracht, seinen Antrag vom 02.08.2023 jedenfalls nicht mehr weiterzuverfolgen.

    3. Gleichermaßen war die Erteilung von Auflagen oder Weisungen nach §§ 1666, 1666a BGB letztlich nicht angezeigt. Zwar ist es ohne Frage erforderlich, dass die Eltern ihre begonnene positive Entwicklung konsequent fortsetzen, bevor von einer nachhaltigen Stabilisierung ausgegangen werden kann. Bereits während der Dauer der stationären Hilfemaßnahme haben die Eltern jedoch keinen durchgreifenden Zweifel daran gelassen, dass sie die Notwendigkeit der Aufarbeitung und Veränderung ihrer Elternebene - wie auch deren Auswirkungen auf das Wohlergehen ihrer Kinder - erkannt haben und jeweils gewillt sind, im Zuge therapeutischer und sozialpädagogischer Unterstützungsmaßnahmen die gebotenen Anstrengungen hierfür zu leisten. Den Kurs „Kinder aus der Klemme“ haben die Eltern im Dezember 2024 bereits erfolgreich abgeschlossen. Zu nahtlosen weiteren Hilfemaßnahmen (ambulante Psychotherapie, Multi-Familien-Therapie, sozialpädagogische Familienhilfe) haben sich die Eltern im allseitigen Einvernehmen ohne Weiteres bereiterklärt. Der Senat geht schließlich davon aus, dass das gerichtliche Verfahren und insbesondere die temporäre Fremdunterbringung ihrer Kinder nicht zuletzt erheblichen Eindruck bei den Eltern hinterlassen hat. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Eltern nunmehr auch ohne gerichtliche Auflagen weiter verlässlich im Sinne von A, B und C agieren - und zukünftig damit nicht zuletzt einen nunmehr dauerhaft kindeswohldienlichen Umgang zwischen Vater und Kindern gewährleisten - werden.

    Die weiteren Entwicklungen werden Gegenstand der amtswegigen Überprüfung durch das Amtsgericht gemäß § 166 Abs. 3 FamFG sein.

    III.

    1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Vorliegend entsprach es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Denn beide Elternteile hatten - dem Vorstehenden entsprechend - nach der amtsgerichtlichen Entscheidung berechtigten Anlass, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Ihre (Anschluss-) Beschwerden hatten schließlich jeweils in der Sache Erfolg.

    2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG. In Anbetracht von Umfang und Schwierigkeit sowie der Intensität des Verfahrens erachtet der Senat hier eine Verdoppelung des Regelwerts als angemessen.

    IV.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 70 FamFG) sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    Vorschriften§ 1666 BGB